Häufig gestellte Fragen (FAQ):

Häufig gestellte Fragen (FAQ):

Allgemeine Impfpflicht

Infektionsschutzgesetz, Impfpflicht und aktuelle Regelungen:
Wann soll die allgemeine Impfpflicht kommen und wie soll sie umgesetzt werden?

Es ist angedacht, in der ersten Jahreshälfte 2022 im Bundestag über die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht abzustimmen. Hierfür werden voraussichtlich Anfang 2022 fraktionsübergreifend sogenannte Gruppenanträge erarbeitet, in denen die unterschiedlichen Positionen und Konzepte dann möglichst gut zum Ausdruck kommen.

Bisher liegen keine Anträge und Konzepte vor. Es ist allen Mitgliedern in Bundestag und Bundesregierung klar, dass eine allgemeine Impfpflicht auf jeden Fall frühestens dann greifen kann, wenn sichergestellt ist, dass jedem*jeder Bürger*in auch zeitnah ein Impf-Angebot gemacht werden kann.

Zudem steht es derzeit noch in der Diskussion, die Abstimmung freizugeben. Das heißt, dass die die einzelnen Abgeordneten rein nach ihrem Gewissen entscheiden sollen und nicht nach vorher in den einzelnen Fraktionen geeinten Positionierungen.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Welche Personen und Einrichtungen sind von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht umfasst?

Personen, die tätig sind in:

  • Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen (einschließlich freiberuflich tätige Hebammen),
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • Rettungsdiensten,
  • sozialpädiatrischen Zentren, medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen
  • voll- oder teilstationären Pflegeheimen, in ambulanten Pflegediensten, in der ambulanten Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen und ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen sowie in Werkstätten für behinderte Menschen.

Einen Impfnachweis vorlegen müssen außerdem Personen,

  • die persönliche Assistenzleistungen für Pflegebedürftige oder behinderte Menschen erbringen (§ 78 SGB IX)
  • in Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 und § 46 SGB IX in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 SGB IX erbringen,
  • die für Fahrdienste tätig sind, die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX erbringen. Zudem werden auch Unternehmen erfasst, die beauftragt sind, die betreuten Menschen mit Behinderungen zu befördern.

Ausgenommen von der Impfpflicht sind Menschen, die über einen gültigen Genesenennachweis verfügen oder bei denen eine Impfung aus medizinischen Gründen kontraindiziert ist.

Was geschieht, wenn bis zum 15. März 2022 kein gültiger Impfnachweis vorgelegt wird?

Wird bis zum 15. März 2022 von den entsprechenden Personengruppen kein Impfnachweis vorgelegt, muss der*die Beschäftigte unverzüglich das jeweilige Gesundheitsamt informieren. Dieses kann anordnen, dass die betreffende Person nicht mehr die jeweilige Einrichtung betreten oder dort tätig werden darf. Wenn die Person entgegen des von dem Gesundheitsamt angeordneten Tätigkeitsverbots in der Einrichtung tätig wird bzw. dort beschäftigt wird, kann zusätzlich ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2500 Euro verhängt werden. Dabei müssen je nach Konstellation ggfs. sowohl der*die Arbeitnehmer*in als auch der*die Arbeitgeber*in das Bußgeld bezahlen. Arbeitgeber*innen müssen bei Kontrollen nachweisen können, dass sie diese Impfpflicht umsetzen.

Welche Maßnahmen gelten ab dem 28.12.2021?

Bund und Länder haben auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 21. Dezember 2021 beschlossen, dass ab dem 28. Dezember 2021 folgende Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in Kraft treten: Demnach werden bundesweit die privaten Kontakte von Geimpften auf maximal 10 Personen reduziert. Für Ungeimpfte bleibt es bei dem eigenen Haushalt sowie maximal zwei Personen eines weiteren Haushaltes. Kinder bis 14 Jahren sind von den Kontaktbeschränkungen weiterhin ausgeschlossen. Für Kultur-, Freizeiteinrichtungen und den Einzelhandel bleibt die 2G- oder 2G-Plus-Regel bestehen. Geschäfte des täglichen Bedarfs sind nicht betroffen. Clubs und Diskotheken müssen geschlossen bleiben. Auch Tanzveranstaltungen sind verboten. Großveranstaltungen finden ohne Zuschauer*innen statt.

Omikron

Wie reagieren wir auf Omikron?

Omikron ist eine ernste Herausforderung. Es zeichnet sich ab, dass Omikron noch infektiöser ist als es die Delta-Variante bereits war. Es ist jedoch noch nicht eindeutig, ob Omikron schwerere Krankheitsverläufe bewirkt oder mildere Folgen hat. Auch ist noch unklar, wie hoch genau die Schutzwirkung der bisher verwendeten Impfstoffe bei einer Infektion mit der Omikron-Variante ist. Klar ist allerdings auf jeden Fall, dass eine Impfung weiterhin hohe Schutzwirkung hat und dass insbesondere 3-fach Geimpfte am besten auch gegen Omikron sowie gegen einen schweren Verlauf der Krankheit im Falle einer Infektion geschützt sind.

Wir sind uns mit SPD und FDP darüber einig, dass wir weiter vorsichtig und vorausschauend agieren müssen, um eine flächendeckende Überlastung unseres Gesundheitswesens zu verhindern.

Gibt es genug Impfstoffe?

Der neue Bundesgesundheitsminister Lauterbach hat eine Impfstoff-Inventur angekündigt. Es muss und wird mit Blick auf die notwendige Beschleunigung der Booster-Impfungen, die einrichtungsübergreifende Impfpflicht sowie die mögliche Einführung einer allgemeinen Impfpflicht allerhöchste politische Priorität haben, die ausreichende Versorgung mit Impfstoffen in den kommenden Monaten sicherzustellen.

Infektionsschutzgesetz

Warum wird das Infektionsschutzgesetz immer wieder geändert?

Die Pandemie-Lage in Deutschland ist weiterhin ernst. Die Zahl der Covid-19-Patient*innen mit schweren Krankheitsverläufen nimmt in vielen Regionen weiter zu. Auch in Hamburg erreicht die Sieben-Tage-Inzidenz neue Höchststände von etwa 280 (Stand: 21. Dezember 2021). Weiterhin höchst besorgniserregend ist die allmähliche Ausbreitung der Omikron-Variante, auch in Hamburg. Vieles deutet darauf hin, dass die Variante noch ansteckender ist als Delta. Deshalb kommt es nun mehr denn je darauf an, das Risiko für Infektionen und damit Kontakte deutlich zu reduzieren. Gerade vor dem Hintergrund dieser Dynamik ist es wichtig, auf Bund- und Länderebene ein zügiges und koordiniertes Handeln auf einer sicheren Rechtsgrundlage zu gewährleisten.

Als Gesetzgeber*innen ist es uns dabei stets wichtig, Freiheitsrechte der Bevölkerung bestmöglich zu wahren und gleichzeitig Rechtsgrundlagen zu schaffen, die rechtssicher sind und bestmöglichen Schutz vor einer zu starken Ausbreitung des Virus bieten können. Die von uns Grünen gemeinsam mit SPD und FDP beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie schaffen genau diese gesetzliche Grundlage, müssen aber je nach Lage in der Pandemie auch stets neu überdacht und austariert werden.

Was sind die wesentlichen Inhalte des zuletzt beschlossenen Gesetzentwurfes?

Bereits die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes vom 18. November 2021 zeigen erste positive Wirkungen: Im öffentlichen Fern- und Nahverkehr gilt seitdem die 3G-Regelung, mehr Menschen arbeiten wieder im Homeoffice und die Erstimpfungen steigen wieder an. Ergänzend und verstärkend dazu haben wir mit unserer Gesetzesänderung das Instrumentarium der Länder präzisiert und erweitert, so dass diese jeweils differenziert entsprechend der pandemischen Lage in dem jeweiligen Bundesland schnell reagieren können.

Erstens haben die Länder angesichts der drohenden Überlastung unseres Gesundheitswesens die Möglichkeit erhalten, die Geltungsdauer der durch die Länder bis zum 25. November 2021 in Kraft getretenen Schutzmaßnahmen bis zum 19. März 2022 zu verlängern. So haben die Bundesländer die Möglichkeit, je nach länderspezifischer epidemischer Situation notfalls regionale Kontaktbeschränkungen einzusetzen. Zudem können zur Not auch gastronomische Einrichtungen, Bars und Diskotheken geschlossen und Messen sowie Kongresse untersagt werden. Zu diesem Zweck hat z.B. die Hamburgische Bürgerschaft bereits die epidemische Notlage in ihrer Sitzung am 15. Dezember reaktiviert, um über die Weihnachtsfeiertage kurzfristig handlungsfähig zu sein.

Zweitens wurde im Zuge der letzten Änderung des Infektionsschutzgesetzes eine einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt. Dies bedeutet, dass Beschäftige in beispielsweise medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Arztpraxen sowie Pflegediensten oder Pflegeheimen bis zum 15. März den Nachweis einer Impfung erbringen müssen. Damit sollen Menschen mit besonders hohem Risiko für einen schweren Erkrankungsverlauf besser geschützt werden. Der Übergang bis zum 15. März ist nötig, um allen Beschäftigten tatsächlich die realistische Möglichkeit zu geben, ab Beschluss des Gesetzes die Erst- und Zweitimpfung erhalten zu können.

Drittens haben wir als Parlament den Kreis der Impfberechtigten erweitert, indem wir Impfungen zum Beispiel durch Apotheker*innen oder Zahnärzte*innen nach vorheriger Schulung ermöglichen. Auch die bereits vorhandenen Möglichkeiten für Impfungen durch Hebammen und Pflegekräfte wurden klargestellt. Denn Kontaktreduzierungen sind nach wie vor unabdingbar und tragen maßgeblich zur Eindämmung der Pandemie bei, jedoch bleibt unser wohl wichtigstes und wirksamstes Mittel im Kampf gegen die Pandemie: Impfen, Impfen, Impfen.

Viertens erhalten bestimmte Krankenhäuser nun zeitlich befristete Pauschalen für freigehaltene Intensivbetten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Krankenhäuser nicht in finanzielle Probleme geraten, weil sie planbare Operationen absagen, um Kapazitäten für die Behandlung von Covid-19 zu schaffen. Ergänzend sind auch Fristen im Zusammenhang mit der bereits ausgelaufenen epidemischen Lage angepasst und die geltende Kurzarbeitergeld-Regelung verlängert worden.

Welche Maßnahmen können die Länder nun auf Grundlage der Bundesgesetzgebung alle ergreifen?

Nach dieser Gesetzesänderung können die Länder auf der Basis von Länderverordnungen grundsätzlich folgende Maßnahmen ergreifen: Sie können

  • Abstandsgebote im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen, verordnen.
  • Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum verhängen. Dabei ist es grundsätzlich möglich, die Kontaktbeschränkungen für Menschen ohne Impfschutz deutlich strenger zu fassen als für jene mit Impfschutz, indem sie sogenannte 2G- oder 2G+-Regelungen zum Betreten von Einrichtungen, Geschäften u.Ä. verordnen.
  • zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) verpflichten.
  • zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen beim Zugang zu bestimmten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen sowie Ausübungen verpflichten.
  • zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten sowie die Beschränkung der Anzahl von Personen in bestimmten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen verpflichten.
  • Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen wie etwa Kitas, Schulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen erteilen.
  • die Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern anordnen.

Außerdem können die Länder ergänzend folgende Maßnahmen einsetzen, sofern von dem jeweiligen Landtag ein entsprechender Beschluss vorliegt: Sie können

  • gastronomische Einrichtungen sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen wie etwa Diskotheken und Klubs schließen.
  • Freizeitveranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, wie etwa große Sportevents, gänzlich untersagen oder einschränken.
  • Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Ein-richtungen schließen oder Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs erteilen.

Es ist hingegen grundsätzlich nicht möglich, folgende Maßnahmen zu ergreifen. Es sei denn, das jeweilige Land hat bis zum 25. November bereits entsprechende  Maßnahmen beschlossen. Dies sind Baden-Württemberg, Bayern, Thüringen und Sachsen. Nur dort können ergänzend zu den oben genannten Maßnahmen auch diese bis zum 19. März 2022 fortgelten:

  • Ausgangsbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
  • Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung,
  • Untersagung von Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,
  • Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten und Reisen, insbesondere zu touristischen Zwecken
  • Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,
  • Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen wie etwa Kitas, Horte, Schulen, Kinderheime usw.

Ist ein flächendeckender Lockdown möglich? Ist ein regionaler Lockdown möglich?

Ein Lockdown im Sinne von Ausgangsbeschränkungen und weitgehenden Maßnahmen zur Schließungen des Einzelhandels ist nur in den Bundesländern möglich, die vor dem 25. November solche Maßnahmen in einer Rechtsverordnung ermöglicht hatten. Diese Regelungen können allerdings nur bis zum 19. März 2022 fortbestehen. In allen anderen Ländern sind solche Maßnahmen derzeit nicht möglich.

Noch weitergehende Lockdown-Maßnahmen wie beispielsweise eine Schließung von Betrieben gab es in Deutschland bisher noch nicht im Verlauf der Pandemie und sie sind auch auf der derzeitigen gesetzlichen Grundlage nicht möglich.

Werden Kitas & Schulen wieder geschlossen?

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. November 2021 Schul- und Kita-Schließungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen, jedoch dem Gesetzgeber aufgegeben, das Recht der Kinder auf schulische Bildung künftig besonders zu achten. Die Schulschließungen haben auf gravierende Weise in dieses Recht eingegriffen.

Damit sind Schul- und Kita-Schließungen grundsätzlich enge Grenzen gesetzt worden. Wir haben die präventive Schließung von Schulen und Kitas in der derzeit geltenden Fassung des Infektionsschutzgesetzes bislang ausgeschlossen. Im Falle eines hohen Infektionsgeschehens in einzelnen Schulen oder Kitas ist eine Schließung einzelfallbezogen allerdings durchaus möglich.

Gibt es jetzt Hotel- und Gastronomieschließungen, wenn ja, wann und wo?

Die Untersagung von Hotelübernachtungen ist nur in den Ländern möglich, die dies vor dem 25. November 2021 bereits in einer Rechtsverordnung angeordnet hatten. Diese Regelung kann allerdings nur bis zum 19. März 2022 fortgelten. In allen anderen Ländern ist eine gänzliche Untersagung derzeit nicht möglich. Es sind aber Beschränkungen möglich, wie beispielsweise Hygieneauflagen. Schließungen gastronomischer Einrichtungen aufgrund von Landesverordnungen sind möglich.

Gibt es Wirtschaftshilfen, wenn Clubs & Co. dicht gemacht werden und wie sehen die aus?

Unternehmen und Selbständige müssen selbstverständlich schnell Hilfe erhalten, wenn Betriebe und Einrichtungen coronabedingt schließen müssen. Damit Hilfen schnell ausgezahlt werden können, greifen wir auf die vorhandenen und bereits erprobten Programme zurück. Deshalb werden die vorhandenen Hilfen bis Ende März verlängert und angepasst. Alle Hilfsmaßnahmen sind Neuauflagen schon vorhandener Hilfsprogramme, so wird Planungssicherheit gewährleistet.

Selbstständige können bis Ende März 2022 bis zu 1500€/Monat über die Neustarthilfe direkt beantragen oder wie Unternehmen je nach Höhe des Umsatzausfalls ihre Kosten erstattet bekommen. Schon jetzt kann und sollte jedes betroffene Unternehmen die Überbrückungshilfe III+ beantragen, um Hilfen für Verluste im November oder Dezember zu erhalten. Für alle, die jetzt unmittelbar betroffen sind, zum Beispiel die Kultur- und Veranstaltungsbranche, Schausteller auf Weihnachtsmärkten, aber auch Einzelhandel wird es zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV Sonderzuschüsse geben. Das existierende Programm wird so angepasst, dass Betroffene bis zu 90% der Ausfall- und Vorbereitungskosten für abgesagte Veranstaltungen im November und Dezember erhalten.

Warum wurde im Vergleich zu früheren Fassungen des Gesetzentwurfes der Bonus für Pflegekräfte im Intensivbereich wieder gestrichen?

Es besteht Einigkeit unter den drei Partnern, dass Pflegekräfte allgemein und im Intensivbereich eine Prämie erhalten sollen. Zunächst war ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Dabei sollten zunächst Pflegekräfte im Intensivbereich eine Prämie bekommen und später dann alle anderen Pflegekräfte. Die Zahlungen sollten über die Krankenhäuser abgewickelt werden. Es war jedoch aufgrund fehlender Daten in der Kürze der Zeit nicht möglich, die genaue Zahl der Pflegekräfte im von Covid-19-betroffenen Intensivbereich zu bestimmen und darauf aufbauend eine Systematik zu entwickeln, um eine zielgenaue Zahlung an die betreffenden Krankenhäuser und daraus resultierende feste Prämien für Pflegevollkräfte zu erreichen. Deswegen wurde vereinbart, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Prämie für alle Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Anfang 2022 umzusetzen.

Wer kontrolliert die Umsetzung der Schutzmaßnahmen?

Die Kontrolle obliegt den zuständigen Landesbehörden, also den Gesundheitsämtern und den Ordnungsbehörden.

Stellenausschreibung! Wissenschaftliche Mitarbeit für Gesundheitspolitik

Stellenausschreibung! Wissenschaftliche Mitarbeit für Gesundheitspolitik

Für mein Berliner Büro suche ich zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Person für die wissenschaftliche Begleitung der parlamentarischen Arbeit, insbesondere zur Unterstützung meiner Arbeit im Gesundheitsausschuss.

Aufgaben

  • Inhaltliche Vor- und Nachbereitung sowie Begleitung von Ausschusssitzungen, Arbeitsgruppen und sonstigen Gremien innerhalb und außerhalb der Fraktion und des Parlaments
  • Verfassen von Hintergrundpapieren, Pressemitteilungen, Reden, Anträgen, parlamentarischen Anfragen und Grußworten
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit auch über das eigene Themenfeld hinaus
  • Kontaktpflege zu und Informationsaustausch mit Ministerien und Stakeholdern
  • Enge Zusammenarbeit innerhalb der Fraktion und Koalition und mit dem Wahlkreisbüro
  • Transfer der Berliner Politik in den Wahlkreis
  • Organisation und inhaltliche Vorbereitung von Terminen

Anforderungen

  • Erfolgreich abgeschlossenes, einschlägiges Hochschulstudium
  • Sehr gute mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit
  • Fundierte Erfahrungen und Kenntnisse in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und im Stakeholdermanagement
  • Fähigkeit, sich eigenverantwortlich zu organisieren und hohes Maß an Teamfähigkeit, Flexibilität, Loyalität, Zuverlässigkeit und Belastbarkeit
  • Kenntnisse, Erfahrung und Interesse insbesondere an den Feldern Drogen- und Suchtpolitik, Patient*innenrechte, Selbsthilfe sowie gruppenspezifische Gesundheitsversorgung
  • Idealerweise gute Erfahrung mit und Verständnis für politische und parlamentarische Abläufe
  • Freude an der Entwicklung neuer Ideen und Konzepte zur Politikvermittlung im Wahlkreis
  • Hohe Identifizierung mit den Positionen von Bündnis 90/Die Grünen
  • Sehr gute Anwendungskenntnisse des MS Office-Pakets

Stellenumfang

Es handelt sich um eine Vollzeitstelle (39 Std./Woche) oder vollzeitnahe Teilzeit.

Arbeitsort ist mein Bundestagsbüro in Berlin, teilweise ist auch Homeoffice möglich.
Die Stelle ist bis zum Ende der 20. Wahlperiode befristet.
Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an den TVöD/Bund.

Ich begrüße Bewerbungen von Personen jeden Geschlechts, aller Nationalitäten, aller Religionen, aller sexueller Identitäten und unterschiedlichster Berufserfahrungen. Menschen mit Schwerbehinderung werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt. In der oben genannten Beschäftigungsgruppe freue ich mich besonders über Bewerbungen von Frauen.

Ihre/Deine aussagekräftige Bewerbung inkl. frühestmöglichem Arbeitsbeginn und aussagekräftigen Unterlagen bitte bis zum 15. Januar 2022 als zusammengefasste PDF-Datei (max. 10 MB) per E-Mail an linda.heitmann@bundestag.de.



Zwei aufregende Wochen in Berlin – Jetzt geht es richtig los!

Zwei aufregende Wochen in Berlin – Jetzt geht es richtig los!

Die Ampel steht, der Bundestag kommt langsam in Fahrt und die Bundestagsfraktion stellt die Weichen auf Zukunft und Regierungsarbeit. Und für mich beginnt endlich das thematische Arbeiten, gleich in zwei Ausschüssen mit tollen Zuständigkeiten.

Die letzten beiden Wochen in Berlin waren vollgepackt mit Terminen, Abstimmungen und Debatten. Begonnen haben wir mit der Wahl unserer neuen Fraktionsspitze: Mit Britta Haßelmann und Katharina Dröge führt ab sofort eine weibliche Doppelspitze die Fraktion; im Fraktionsvorstand sind gar von zwölf Mitgliedern zehn Frauen!

Doch zuvor haben wir Olaf Scholz als neuen Kanzler gewählt; die neue Regierung wurde vereidigt und die Ministerien haben ihre Spitzenbeamt*innen benannt. Im Bundestag war die Stimmung feierlich, das Fotografieren ausnahmsweise erlaubt und die Dichte an großen Blumensträußen erstaunlich hoch, aber es gab auch einen Apfelkorb als Geschenk für den neuen Kanzler.

Danach haben sich die Arbeitsgruppen der Fraktion konstituiert und damit die Sitze in den Bundestagsausschüssen verteilt. Selbstverständlich haben wir in allen Gremien Vorsitzende bzw. Sprecher*innen gewählt. Ich freue mich, dass wir hier einen ausgewogenen Mix aus neuen und erfahrenen Abgeordneten gefunden haben.

Im nächsten Schritt wurden alle Abgeordneten auf die Ausschüsse verteilt und über die thematischen Zuständigkeiten entschieden. Und was soll ich sagen: Ich bin außerordentlich froh darüber, dass ich

  • im Gesundheitsausschuss künftig verschiedenste Themenfelder von Drogenpolitik bis zu Patient*innenrechten bearbeiten werde
  • im Umweltausschuss zukünftig für den Verbraucher*innenschutz verantwortlich sein werde.

Gerade in dieser Kombination mit vielen Schnittmengen werden sich viele spannende Aspekte anschieben lassen. Zusätzlich bin ich stellvertretendes Mitglied im Familien- und Sozialausschuss.

Daneben hat uns aber natürlich auch die Corona-Pandemie im Plenum beschäftigt. Mit unserem neuen Infektionsschutzgesetz geben wir nun den Ländern viele Instrumente an die Hand, um vor Ort zielgerichtet und effizient gegen die Ausbreitung des Virus‘ vorzugehen.

Und es gab natürlich auch amüsante Momente: Cem Özdemir, der als einziger der neuen Minster*innen mit dem Rad zum Bundespräsidenten fuhr, hat der neuen Fraktionsvorsitzenden Britta zum Geburtstag gratuliert, indem er sich mit Teetassen ein Schlagzeugt baute, auf dem er „Happy Birthday“ spielte.

Im neuen Bundestag ist erstmalig auch der Südschleswigsche Wählerverband (SSW) vertreten. Dessen Abgeordneter eröffnete seine erste Rede mit einem herzhaften „Moin“, was gleich für gute Laune nicht nur unter und Nordlichtern sorgte.

Zwischen den beiden voll gepackten Sitzungswochen direkt vor Weihnachten habe ich es trotzdem noch nach Hamburg geschafft und dort von den Parents4future einen Eiffelturm bekommen, mit dem sie im ganzen Land an das 6jährige Jubiläum des Pariser Klimaabkommens erinnert haben. Der kleine Turm steht nun auf meinem Schreibtisch in Altona und wird mich stets daran erinnern, das Thema Klimaschutz bei all meinen Entscheidungen im Blick zu behalten.

Mit diesen Eindrücken geht ein spannendes Jahr 2021 nun langsam zu Ende – ich freue mich auf das nächste mit viel spannender parlamentarischer Arbeit, meinem tollen hochmotivierten Team sowie stets im Dialog mit Ihnen und Euch!

Corona wirksam bekämpfen: Neue Rechtsgrundlage beschlossen

Corona wirksam bekämpfen: Neue Rechtsgrundlage beschlossen

Die Pandemie-Lage in Deutschland ist weiterhin ernst. Die Zahl der Covid-19-Patient*innen mit schweren Krankheitsverläufen nimmt in vielen Regionen weiter zu.

Mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von etwa 232 (Stand: 13. Dezember 2021) steht Hamburg zwar im Vergleich zu anderen Bundesländern noch recht gut da. Jedoch sind auch hier die ersten Fälle der Omikron-Variante bereits aufgetreten und erhöhen den Handlungsdruck auf die Politik. Vieles deutet darauf hin, dass die Variante noch ansteckender ist als Delta. In den kommenden Wochen kommt es deshalb mehr denn je darauf an, das Risiko für Infektionen und damit Kontakte deutlich zu reduzieren.

Vor diesem Hintergrund habe auch ich am vergangenen Freitag die von uns Grünen gemeinsam mit SPD und FDP beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie unterstützt. Damit schaffen wir die gesetzliche Grundlage für zügiges Handeln durch die Länder. Ergänzend zu den bereits im November beschlossenen Regelungen – etwa 3G am Arbeitsplatz sowie die Homeoffice-Pflicht –  präzisieren und erweitern wir das Instrumentarium der Länder. Das Gesetz schafft für die Länder die Möglichkeit, im Notfall auch gastronomische Einrichtungen, Bars und Diskotheken zu schließen. Die Geltungsdauer der in einigen Ländern bis zum 25. November 2021 bereits in Kraft getretenen Schutzmaßnahmen wird bis zum 19. März 2022 verlängert. Damit wird eine differenzierte Reaktion auf das nach wie vor unterschiedliche Infektionsgeschehen in den Ländern möglich, gleichzeitig verlagern wir die Verantwortung zurück in die Parlamente.

Bereits am kommenden Mittwoch wird auch die Hamburgische Bürgerschaft die Gefahr durch die Ausbreitung von Covid-19 bewerten und voraussichtlich die epidemische Notlage reaktivieren.

Kontaktreduzierungen sind nach wie vor unabdingbar und tragen maßgeblich zur Eindämmung der Pandemie bei. Zudem bleibt unser wohl wichtigstes und wirksamstes Mittel im Kampf gegen die Pandemie: Impfen, Impfen, Impfen. Die wieder steigende Nachfrage nach Impfungen – ob Erstimpfung oder Auffrischung – stimmen zuversichtlich. Nun müssen wir dafür sorgen, dass alle Menschen, die eine Impfung wünschen, schnell und unkompliziert diese auch erhalten. Mit unserem Gesetz erweitern wir deshalb auch den Kreis der Impfberechtigten, indem wir Impfungen zum Beispiel durch Apotheker*innen oder Zahnärzte*innen nach vorheriger Schulung ermöglichen.

Überall dort, wo Menschen mit einem hohen Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf behandelt, gepflegt oder betreut werden, wird zudem eine einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt. Bis zum 15. März müssen alle dort tätigen Personen einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.

Gemeinsam mit allen demokratischen Fraktionen im Bundestag werden wir nun in den nächsten Wochen darüber diskutieren, wie in einem nächsten Schritt eine allgemeine Impfpflicht für Erwachsene ausgestaltet werden soll. Auch in 2022 wird uns die Pandemie wohl leider noch begleiten und beschäftigen – politisch wie privat.

PM: Ich werde Mitglied im Gesundheitsausschuss!

PM: Ich werde Mitglied im Gesundheitsausschuss!

Die Grüne Bundestagsfraktion hat in dieser Woche über die Ausschussmitgliedschaften der neuen Wahlperiode entscheiden. Hierzu erkläre ich als direkt gewählte Abgeordnete für Hamburg-Altona:

„Ich freue mich sehr, dass ich meine Fraktion in den kommenden vier Jahren als Vollmitglied im Gesundheitsausschuss des Bundestages vertreten darf. Es hätte eigentlich keiner Pandemie bedurft, um die enorme Bedeutung des Gesundheitswesens und seiner dort Beschäftigten endlich zu erkennen.

Neben der Bewältigung der Corona-Pandemie, die derzeit weiterhin höchste Priorität hat, zeigt der Koalitionsvertrag die politische Richtung der kommenden Jahre auf und stellt die Weichen auf Fortschritt: Reform der Krankenhausvergütung, bessere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, weitere Digitalisierung des Gesundheitswesen, Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, Bürokratieabbaupaket, bessere Prävention, Förderung von Gesundheitsregionen, verbesserte Patientenberatung oder eine moderne Drogen- und Suchtpolitik, die auf Entkriminalisierung und Jugendschutz setzt.

Als ehemalige Geschäftsführerin der Hamburgischen Landesstelle für Suchtfragen ergeben sich viele Schnittmengen bei der neuen Aufgabe, die ich mit Leidenschaft und Engagement angehen werde.

Außerdem bin ich stellvertretendes Mitglied in den Ausschüssen für „Arbeit und Soziales“ sowie „Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ und werde mich bemühen, dort die gesundheitspolitischen Aspekte der jeweiligen Politikfelder einzubringen und mit meiner Perspektive zu bereichern. Ich danke meiner Fraktion für das Vertrauen und freue mich auf die neue Aufgabe.“

Die Konstituierung der neuen Bundestagsausschüsse erfolgt am kommenden Mittwoch.