Cannabis: Neue Regeln zu Anbau und Straßenverkehr

Cannabis: Neue Regeln zu Anbau und Straßenverkehr

Cannabis: Neue Regeln zu Anbau und Straßenverkehr

Mit der Entkriminalisierung des Cannabis-Anbaus für den Eigenbedarf am 01. April 2024 haben wir in Deutschland einen wichtigen Schritt hin zu einer liberaleren Drogen- und Suchtpolitik getan.


Im Gesetzgebungsverfahren gab es dabei im Bundesrat bei diesem Gesetz keine Mehrheit für eine Überweisung in den Vermittlungsausschuss. Dafür hat die Bundesregierung den Ländern im Rahmen einer Protokollnotiz bestimmte Konkretisierungen des Gesetzes zugesagt. Zudem war das Verkehrsministerium im Gesetz selbst aufgefordert, den THC-Grenzwert im Straßenverkehr gesetzlich neu zu regeln. 

Darum bringen wir als Ampel am Donnerstag zwei Gesetzesentwürfe in den Bundestag ein, die zum 01. Juli 2024 in Kraft treten sollen.

Der erste Gesetzesentwurf betrifft den THC-Grenzwert im Straßenverkehr. Mit der Entkriminalisierung des Konsums braucht es auch eine Regel, ab welchem Zeitpunkt man nach dem Konsum wieder als fahrtüchtig gilt und ein Auto fahren darf. Beim Alkohol gilt der 0,5-Promille-Grenzwert. Bei Cannabis ist die Festlegung tatsächlich etwas schwieriger, da die berauschende Wirkung individuell unterschiedlicher ist, als bei Alkohol.

Zur Bestimmung der Fahrtüchtigkeit wird die Konzentration des Cannabis-Wirkstoffs THC im Blutserum gemessen. Der bislang in der Rechtsprechung geltende Grenzwert von einem Nanogramm (ng) pro Milliliter (ml) galt nach Ansicht vieler Expert*innen als deutlich zu niedrig, weil er auch mehrere Tage nach dem Konsum noch nachgewiesen werden kann, wenn die Rauschwirkung lange nicht mehr besteht. Auch bei höheren THC-Werten ist somit nach Einschätzung einer Expertenkommission kein erhöhtes Unfallrisiko mehr vorhanden.

Für uns als Gesetzgeber ist das eine schwierige Situation: Selbstverständlich muss die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleistet sein und es muss sichergestellt sein, dass niemand berauscht fährt. Gleichzeitig müssen Regeln auch angemessen sein. Der Gesetzentwurf sieht deshalb nun auf Grundlage der Kommissions-Empfehlung vor, den Grenzwert auf 3,5 ng/ml festzusetzen. Gleichzeitig gilt jedoch: Der Mischkonsum mit Alkohol ist verboten, hier wird die Fahrtüchtigkeit nämlich enorm eingeschränkt. Für Fahranfänger und junge Menschen unter 21 gilt zudem weiterhin ein niedrigerer Grenzwert.

Der zweite Gesetzentwurf betrifft vor allem die Anbauvereinigungen, also die „Cannabis Clubs“. Die Regelung stellt klar, dass sie  nicht-kommerzielle Anbauvereinigungen sind, indem in bestimmten Bereichen die Auflagen für die Clubs konkretisiert werden. So dürfen sich Anbauvereinigungen nicht anliegend an angrenzen Anbauflächen ansiedeln. Auch wird die aktive Mitarbeit der Mitglieder in den Anbauvereinigungen betont.

Therapie statt Strafe – Bundesrat will Anspruch auf Therapie für Häftlinge stärken

Therapie statt Strafe – Bundesrat will Anspruch auf Therapie für Häftlinge stärken

Wer im Gefängnis sitzt, hat in der Regel mehrere Probleme auf einmal. Neben der abgeurteilten Tat sind viele inhaftierte Männer und Frauen verschuldet, haben Ausbildungslücken und angestaute soziale Konflikte. Bei knapp der Hälfte der Inhaftierten kommen zudem substanzbezogene Störungen hinzu – also Abhängigkeiten von Suchtmitteln.

Menschen in Haft haben generell keine starke Lobby. Da ist es mir besonders wichtig, einmal eine positive Entwicklung aufzugreifen: Der Bundesrat hat kürzlich eine Initiative beschlossen, die es erleichtern soll, dass suchtmittelabhängige Inhaftierte aus der Haft heraus eine Therapie antreten können.

In bestimmten Fällen können drogenabhängige Häftlinge nämlich eine Therapie während der Haft beantragen. Das Prinzip lautet hier „Therapie statt Strafe“ und die Voraussetzungen für einen solchen Antrag sind in §35 des Betäubungsmittelgesetzes geregelt. Das Land NRW hat dazu einen Gesetzesantrag in den Bundesrat gebracht, der nun beschlossen wurde.

Was der entsprechende Paragraph regelt: Es kann, wer die der Haft zu Grunde liegende Straftat unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln begangen hat und insgesamt oder nur noch bis zu zwei Jahre eine Freiheitsstrafe verbüßen muss, nach Paragraf 35 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eine Drogenentzugstherapie machen. Die Strafe kann dann zugunsten der Therapie ausgesetzt werden.

Das bisherige Problem in der Praxis bei der Umsetzung dieser Regelung: Damit die Therapie bewilligt wird, muss eine Kostenzusage der zuständigen Renten-, Krankenversicherung oder des Sozialhilfeträgers vorliegen. Neben reinen Therapiekosten gilt es auch, die Nebenkosten, wie zum Beispiel für Transport zur Klinik, zu decken. In der Regel wird diese aus dem Bürgergeld oder der Grundsicherung für Arbeitslose finanziert. Doch häufig erfolgt die Bewilligung derzeit nicht, weil die Betroffenen zu dem Zeitpunkt, an dem sie aus der Haft heraus den Antrag stellen, nicht im Bürgergeldbezug sind. Insbesondere ein Urteil des Bundessozialgerichts 2021 hatte hier für große Unsicherheiten und Rechtsstreitigkeiten zwischen den Kostenträgern gesorgt. Demnach wurden durch die Urteilsauslegung in der Rechtspraxis Therapieeinrichtungen nach Paragraf 35 BtMG als Einrichtung zum Vollzug der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung ausgeschlossen. In der Folge weigerten sich die Kostenträger für die Therapie statt Strafe nach Paragraf 35 BtMG aufzukommen. Dadurch war den Gefangenen eine Vermittlung in eine notwendige Therapie die letzten Jahre vielerorts faktisch unmöglich.

Der Bundesrat hat nun einen Antrag aus NRW beschlossen, der hier eine wichtige Regelungslücke schließen könnte. Die Bundesratsinitiative stellt klar, dass bei Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen einer Drogentherapie nach Paragraf 35 BtMG der Anspruch auf Kostenübernahme gewährleistet ist und macht einen ganz konkreten Vorschlag, wie das gesetzlich rechtssicher formuliert werden sollte.

Ich begrüße die NRW-Initiative ausdrücklich und werde mich dafür stark machen, dass der Bundestag als Gesetzgeber sie aufgreift und auf den Weg zu bringt.

Denn es ist mir ein wichtiges Anliegen, auch für Menschen mit Suchterkrankungen in Haft eine gute Versorgung zu sichern. Auch setze ich mich dafür ein, den Paragrafen 35 BtMG für Menschen zu öffnen, die von Substanzen abhängig sind, welche nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Das betrifft zum Beispiel Alkohol, in Kürze voraussichtlich auch Cannabis.

Energiepreisbremsen: Entlastungen für alle

Energiepreisbremsen: Entlastungen für alle

Die steigenden Energiepreise stellen viele Bürger*innen vor enorme Herausforderungen. Daher hat die Bundesregierung mehrere Maßnahmen verabschiedet, die Bürger*innen schnell und unkompliziert entlasten sollen. Dafür stellt der Bund knapp 300 Milliarden Euro zur Verfügung. Wer wie unterstützt wird, erfahrt Ihr in dieser Zusammenstellung.

Soforthilfe Dezember: Es dauert einige Zeit, bis ein Gesetz umgesetzt werden kann, aber den Menschen soll schnell geholfen werden. Deshalb haben Bundestag und Bundesrat die Soforthilfe im Dezember beschlossen. Demnach zahlen alle Haushalte und Unternehmen für Dezember 2022 nichts für Gas oder Fernwärme, wenn sie weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) im Jahr verbrauchen. Zur Orientierung: Ein Vier-Personen-Haushalt verbraucht durchschnittlich 10.000 und 20.000 kWh.

Ab März 2023 wird der sogenannte Abwehrschirm in Kraft treten. Durch diesen werden die Energiekosten pauschal für alle Menschen, Unternehmen und Einrichtungen begrenzt. Der Abwehrschirm besteht aus einer Gas- und Wärmepreisbremse sowie einer Strompreisbremse: Für alle Haushalte und Unternehmen, die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden im Jahr verbrauchen, wird der Gaspreis auf 12 Cent brutto je Kilowattstunde gedeckelt, einschließlich aller Steuern und sonstiger Abgaben. Für Fernwärmekund*innen sind es 9,5 Cent brutto je Kilowattstunde.

Damit die Anreize zum Energiesparen bestehen bleiben, gelten diese Preisbremsen nur für 80% des Energieverbrauches des Vorjahres. Wenn man also den Energieverbrauch um 20% senkt, zahlt man für Gas 12 Cent brutto und für Fernwärme maximal 9,5 Cent brutto je Kilowattstunde. Für den Energieverbrauch über diese 80% hinaus zahlt man den höheren, vollen Marktpreis. Reduziert ein Haushalt seinen Energieverbrauch aber um mehr als 20%, dann bekommt man bei der Jahresendabrechnung ggf sogar Geld zurückerstattet. Unten findet Ihr auch ein kleines Rechenbeispiel dazu.

Um auch der Industrie dabei zu helfen, Produktion und Arbeitsplätze zu sichern, werden ihr Gaspreis auf 7 Cent netto und Fernwärmepreis auf 7,5 Cent netto pro Kilowattstunde gedeckelt, zuzüglich Steuern und anderer Abgaben. Damit auch die Industrie weiterhin Energie spart, gilt dieser Preisdeckel für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Stromerzeugungskraftwerke sind von dieser Regelung ausgeschlossen, um die Gasverstromung nicht zu subventionieren.

Lizenz Pixabay CC0

Parallel zur Gas- und Wärmepreisbremse enthält der Abwehrschirm auch eine Strompreisbremse. Alle Haushalte und kleineren Unternehmen, die weniger als 30.000 Kilowattstunden Strom im Jahr verbrauchen, zahlen für 80% ihres Stromverbrauchs aus dem Vorjahr lediglich 40 Cent brutto pro Kilowattstunde, einschließlich Steuern und sonstigen Abgaben. Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 Kilowattstunden im Jahr zahlen für 70% ihres bisherigen Stromverbrauchs 13 Cent netto für jede Kilowattstunde, zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen. Für jede Kilowattstunde über diese 80% bzw. 70% hinaus zahlt man den vollen Preis, der mit dem Stromanbieter vereinbart ist. Auch hier gilt: je mehr Strom man spart, umso mehr Geld erhält man bei der Jahresendabrechnung zurück.

Diese Regelung gilt vom März 2023 bis April 2024. Damit die Bürger*innen auch für den Januar und Februar 2023 entlastet werden, werden die Entlastungsbeträge rückwirkend im März angerechnet. Damit sind alle Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mindestens bis April 2024 vor Preissteigerungen geschützt. Wenn diese Hilfe trotzdem nicht reicht, stehen Fonds für Härtefälle zur Verfügung. In Hamburg beispielsweise gibt es solch einen Fonds im Umfang von 15 Millionen Euro, über den speziell Menschen, die von Energiesperren bedroht sind, Hilfe beantragen können. Mehr Infos dazu, wie das konkret im Bedarfsfall in Hamburg funktioniert, unter hamburg.de/haertefallfonds.

Rechenbeispiel für die Gaspreisbremse

Eine vierköpfige Familie mit einer Wohnung von 100 qm hat einen Gasverbrauch von 15 000 Kilowattstunden im Jahr, das sind 1.250 Kilowattstunden im Monat. Ihr bisheriger Gaspreis lag bei 8 Cent je Kilowattstunde, also 100 Euro im Monat. Ihr neuer Gaspreis liegt bei 22 Cent pro Kilowattstunde. Ohne die Gaspreisbremse müsste die Familie damit 275 Euro pro Monat zahlen – also 175 Euro mehr als bisher. Mit der Gaspreisbremse zahlt die Familie monatlich 175 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Das sind 12 Cent die ersten 80 Prozent (12 000 Kilowattstunden) und 22 Cent für die restlichen 20 Prozent (3 000 Kilowattstunden).

Wenn die Familie 20 Prozent Energie spart, also nur 12 000 Kilowattstunden im Jahr verbraucht, dann bekommt sie 660 Euro bei der Jahresendabrechnung zurück. Umgerechnet würde die Familie nur noch 120 Euro pro Monat zahlen – also nur 20 Euro mehr als das Vorvorjahr als der Gaspreis noch bei 8 Cent brutto je Kilowattstunde lag – obwohl sich der Gaspreis fast verdreifacht hat.

Wenn die Familie sogar mehr als 20% Gas einspart, dann bekommt sie auch mehr als 660 Euro zurück. Wenn die Familie z.B. 30%einspart, bekommt sie in diesem Beispiel 990 Euro zurück. Umgerechnet auf den Monat wären das noch 92,50 Euro – also weniger als im Vorjahr. Für jede eingesparte Kilowattstunde Gas muss das Energieversorgungsunternehmen den hohen, neuen Gaspreis erstatten, also 22 Cent je Kilowattstunde in diesem Beispiel.

Und umgekehrt: Wenn die Familie weniger als 20% Gas einspart, dann bekommt sie weniger als 660 Euro zurück. Wenn sie aber mehr Gas verbraucht als im Vorjahr, dann muss die Familie sogar Geld nachzahlen und zwar 22 Cent für jede Kilowattstunde.

Was muss im Einzelfall konkret getan werden?

Die wirklich gute Nachricht an der Strom- und Gaspreisbremse: alle profitieren davon, ohne aktiv etwas tun zu müssen. Die Übernahme der Rechnung im Dezember und auch die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar passieren ganz automatisch!

Für Vermieter*innen könnte es in Einzelfällen mit der Abrechnung mit ihren Mieter*innen ein bisschen komplizierter werden. Hierzu soll es zeitnahe Infoblätter der Bundesregierung geben, die deutlich machen, wie Vermieter*innen richtig und rechtssicher agieren, wenn sie Nebenkostenabrechnungen erstellen. Wir setzen uns dafür ein, dass diese Infos allen Vermieter*innen auf geeignetem Wege zur Verfügung gestellt werden, sobald sie vorliegen. Einen ersten Überblick gibt es hier.

Versorgungssperren verhindern!  Gespräch mit Mareike Engels

Versorgungssperren verhindern! Gespräch mit Mareike Engels

Aufgrund steigender Energiepreise haben immer mehr Menschen Probleme, ihre Rechnungen für Gas, Strom und Wasser zu bezahlen. Um Versorgungssperren zu verhindern, hat sich in Hamburg 2018 der Runde Tisch zur Vermeidung von Strom-, Gas- und Wassersperrungen gegründet. Ich habe mit Mareike Engels, sozialpolitische Sprecherin der Hamburger Grünen Fraktion in der Bürgerschaft, über diese Initiative für mehr Verbraucher*innenschutz gesprochen:

Linda: Was ist der „Runde Tisch zur Vermeidung von Strom-, Gas- und Wassersperrungen“?

Mareike: Der Runde Tisch ist 2018 von Grünen und SPD in der Bürgerschaft ins Leben gerufen worden, weil immer mehr Menschen von Sperrungen ihrer Gas-, Strom und Wasseranschlüsse betroffen waren. Der Zugang zu Energie ist Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge, Wasser ist ein Menschenrecht. Sperrungen belasten die Betroffenen sehr schwer und können weitreichende Konsequenzen bis hin zum Wohnungsverlust haben. Am Runden Tisch haben sich unter Federführung der Umweltbehörde die Grundversorger sowie Träger von Sozialleistungen, Sozialverbände und die Schuldner*innenberatung und die Verbraucher*innenzentrale versammelt, um abgestimmte Verfahren zur Abwendung von Energiesperren und präventive Maßnahmen zur Verhinderung von Energiearmut zu entwickeln. Der Erfolg ist bisher, dass 2021 teils erheblich weniger Sperrungen durchgeführt wurden als 2019. Bei Strom betrug der Rückgang ca. 15%, bei Gas 55% und bei Wasser sogar über 99%. Allerdings ist das eine Momentaufnahme und aktuell ist zu befürchten, dass die Preisexplosion bei den fossilen Energieträgern Strom und Gas wieder zu mehr Sperrungen führt.

Linda: Wie sehen die Lösungen zur Vermeidung von Versorgungssperrungen aus?

Mareike: Gute Erfolge wurden bisher damit erreicht, die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten zu intensivieren und zu klären, ob bei Schuldner*innen z.B. Sozialleistungsansprüche vorliegen und die Energieschulden übernommen werden können. So können z.B. Jobcenter oder Schuldner*innenberatungsstellen bei den Versorgern die Vorbereitung der Sperrung für vier Wochen anhalten, um solche Fragen zu klären und eine Sperrung abzuwenden. Bestehen Sozialleistungsansprüche, dann hilft es oft schon, wenn die Ämter die Strom- und Gasrechnungen direkt an die Versorger überweisen.

Mareike Engels ist Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft aus Altona und dort Sprecherin für Soziales, Inklusion, Frauen und Gleichstellung

Problematisch sind aber Fälle von Haushalten, die zwar wenig verdienen, aber keine Ansprüche auf Sozialleistungen haben. Einige können ihre Rechnungen trotz aller Anstrengungen nicht mehr bezahlen. Das wird mit den großen Preissteigerungen trotzt der Entlastungspakete der Bundesregierung mehr Haushalte mit kleinen Einkommen treffen. Hier brauchen wir von den Versorgern ein Entgegenkommen. Es muss möglich sein, diesen Menschen über Härtefallregelungen zu helfen. Das ist eine schwierige Materie, denn es gibt in solchen Fällen bisher keine gesetzliche Handhabe gegenüber Vattenfall oder EON. Dass das trotzdem möglich ist, zeigt Hamburg Wasser. Wir setzen uns dafür ein, dass am Runden Tisch gemeinsam mit den Grundversorgern eine Lösung für Härtefälle gefunden wird.

Linda: Hältst Du diesen Ansatz auch auf Bundesebene für sinnvoll?

Mareike: Sicherlich wäre es gut, wenn solche Härtefallregelungen Teil eines nationalen Aktionsplans gegen Energiearmut sein würden. Die Zusammenarbeit zwischen Versorgern und den Sozialleistungsträgern und den sozialen Hilfseinrichtungen sollte überall ausgebaut werden. Es gibt viele Leistungsberechtigte, die ihre Ansprüche nicht kennen oder aus Scham ihre Ansprüche nicht geltend machen. Zudem müssen wir im Bund das Problem lösen, dass die Stromkosten Teil des Regelsatzes der Grundsicherung sind. Die dafür angesetzte Pauschale reicht nicht aus. Ich plädiere dafür, die Stromkosten ebenso wie die Kosten für Miete und Heizung im angemessenen Umfang voll zu übernehmen. Zudem müssen wir die Menschen dabei unterstützen, ihre eigenen Energiesparpotentiale auch zu realisieren. In Hamburg sind der Stromspar-Check der Caritas oder die Beratungsangebote der Verbraucher*innenzentrale sehr hilfreich. Darüber hinaus wären längere gesetzlich garantierte Vorlaufzeiten für Sperrankündigungen hilfreich.

Linda: Welchen Herausforderungen begegnet der Runde Tisch im Zuge der aktuellen Preissteigerungen?

Mareike: Mit unserem Bürgerschaftsbeschluss setzen wir uns dafür ein, dass der Runde Tisch aufgrund der gesellschaftlichen Herausforderung durch die Preisentwicklung seine Zusammenarbeit intensiviert. Die absehbaren Probleme werden aber nicht allein durch bessere Prävention und gute Prozesse zwischen den Beteiligten zu lösen sein. Die Versorger, die lange und gut an den fossilen Energieträgern verdient haben, müssen nun auch einen Beitrag dazu leisten, die Folgen der übermäßigen Abhängigkeit von fossilen Energieträgern mit zu tragen. Das heißt, wir brauchen wirksame Mechanismen, die Menschen, die ihre Strom- und Gasrechnungen unverschuldet nicht mehr zahlen können vor Anschlusssperrungen schützt. Härtefallregelungen sind dafür ein gangbarer Weg, solange es anderen Regelungen wie z.B. generelle Verbote von Energiesperren o.ä. nicht gibt.