Neue Verbraucherschulen ausgezeichnet – auch aus Altona

Neue Verbraucherschulen ausgezeichnet – auch aus Altona

Auch in diesem Jahr konnten viele Schulen mit besonderem Engagement für Verbraucherbildung überzeugen. Trotz Pandemie werden erstmals mehr als 60 Verbraucherschulen ausgezeichnet. Und die Projekte sind so bunt wie der Verbraucher*innen-Alltag: Finanzen, Ernährung, Medien oder nachhaltiger Konsum. Die ausgezeichneten Schulen vermitteln den klugen Umgang mit Taschengeld, betreiben eine schuleigene Fahrradwerkstatt oder setzen sich kritisch mit TikTok und Co. auseinander.

Verbraucherschulen machen Kinder und Jugendliche fit für den Verbraucher*innen- Alltag

Hier lernen Kinder und Jugendliche lebensnah, wie sie souverän und informiert mit den Herausforderungen des Alltags umgehen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verleiht zum fünften Mal die Auszeichnung Verbraucherschule und ehrt in diesem Jahr 65 Schulen aus elf Bundesländern. Damit wurden 19.500 Kinder und Jugendliche erreicht.

Eine Auszeichnung in Gold nach Altona

Besonders möchte ich der Grundschule Schulkamp aus Hamburg gratulieren, die als „Verbraucherschule Gold“ ausgezeichnet wurde. Hier haben sich Viertklässler intensiv mit dem Thema Werbung auseinandergesetzt. In einem zweiwöchigen Projekt hinterfragten sie, wie Werbung manipulieren kann und entwickelten selbst eine eigene kleine Werbekampagne.

Weitere Best-Practice-Beispiele sowie alle Verbraucherschulen im Überblick gibt es unter verbraucherbildung.de.  

Die Verbraucherschutzministerin Steffi Lemke hat die Schirmherrschaft übernommen und ein ermutigendes Videobotschaft übermittelt. Darin würdigt sie die Verbraucherschulen als eine großartige Möglichkeit, die Wegwerfgesellschaft kritisch zu hinterfragen und nachhaltige Alternativen zu suchen.

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Weitere Informationen zu den Verbraucherschulen sowie Material für Lehrkräfte gibt es im Serviceportal für Verbraucherbildung des vzbv.

Nächste Bewerbungsrunde startet im Mai

Schulen, die ebenfalls in den Bereichen Ernährung, Finanzen, Medien und nachhaltiger Konsum aktiv sind, können sich ab Mai wieder als Verbraucherschule bewerben. Dann startet die sechste Auszeichnungsrunde, bei der Maßnahmen aus dem aktuellen Schuljahr 2021/22 gefragt sind. Um den Bewerbungsstart nicht zu verpassen, empfiehlt sich die Anmeldung im Netzwerk Verbraucherschule unter www.verbraucherschule.de.

Angebote der Verbraucherschulen – Screenshot von vzbv.de

Stillschweigende Vertragsverlängerung? Ab März gelten neue Regeln

Für viele Verbraucher*innen sind sie alltäglich: Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen. Typische Beispiele sind Verträge mit Streamingdiensten oder das Zeitungsabo. Ab dem 1. März 2022 gelten für Verträge dieser Art neue Regeln. Sie betreffen die Vereinbarung von stillschweigenden Vertragsverlängerungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Eine AGB-Klausel, wonach sich ein zwischen einem Unternehmer und Verbraucher*innen geschlossener Vertrag stillschweigend verlängert, ist künftig nur dann wirksam, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstem einem Monat zu kündigen. Auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden. Dies ergibt sich aus dem geänderten § 309 Nummer 9 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die neuen Regeln gelten für Verträge, die ab dem 1. März 2022 entstehen. Für „Altverträge“, also solche Verträge, die vorher geschlossen wurden, bleibt es bei der alten Rechtslage: Die Wirksamkeit von Klauseln über Kündigungsfristen und stillschweigende Vertragsverlängerungen in solchen Altverträgen – auch wenn die tatsächliche Verlängerung erst nach dem 1. März 2022 erfolgt – bemisst sich also weiterhin nach der bis dahin geltenden Fassung von § 309 Nummer 9 BGB. Danach sind AGB-Klauseln zulässig, die für den Fall, dass Verbraucher*innen nicht rechtzeitig kündigen, eine stillschweigende Verlängerungen des Vertrages um bis zu ein Jahr vorsehen, und Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten Dauer festlegen. Die Fortgeltung dieser Regelung für Altverträge ergibt sich aus dem zum 1. März geänderten Artikel 229 § 60 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

Für Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge gilt schon seit dem 1. Dezember 2021 eine der nunmehr in Kraft tretenden BGB-Vorschrift weitgehend entsprechende Sonderregelung im Telekommunikationsgesetz (§ 56 Absatz 3 TKG). Hiernach kann der Endnutzer einen solchen Vertrag, der sich automatisch verlängert hat, nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge sieht neben den nunmehr in Kraft tretenden Regelungen weitere Regelungen vor. Bereits zum 1. Oktober 2021 in Kraft getreten sind verbraucherschützende Regelungen über die Unwirksamkeit von in AGB vereinbarten Abtretungsverboten für Geldforderungen und die Dokumentation von Einwilligung in Telefonwerbung. Zum 1. Juli 2022 in Kraft treten wird die Regelung über den Kündigungsbutton für Verbraucherverträge, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden.