Gedenktag der verstorbenen Drogengebraucher*innen

Gedenktag der verstorbenen Drogengebraucher*innen

Am heutigen 21. Juli findet jährlich der Tag zum Gedenken verstorbener Drogengebraucher*innen statt und in diesem Jahr bin ich dafür bundesweit Schirmherrin.

Dabei wird stets all jener Menschen gedacht, die im vergangenen Jahr als sogenannte „Drogentote“ in die Statistik eingegangen sind. In Deutschland waren dies in 2022 insgesamt 1990 Menschen. Und hinter dieser erschreckend hohen Zahl verbergen sich 1990 einzelne Lebensläufe und Schicksale.

In Hamburg wird der Gedenktag schon seit vielen Jahren mit Mahnwachen von den Drogenhilfeträgern ragazza e.V. und freiraum e.V. begangen. Hier werden jährlich Kerzen oder kleine Fahnen mit Namen, Fotos und Infos zu den Verstorbenen aufgestellt. Ich finde das eine schöne Geste, um den Betroffenen ein Gesicht zu geben.

Wie ich heute auch in meiner Rede auf der ragazza-Mahnwache nahe des Hamburger Hauptbahnhofes deutlich machen konnte, ist es gut und wichtig, diesen Gedenktag zu begehen, um ebenjenen ein Gesicht zu geben, die sonst so häufig viel zu sehr am Rande unserer Gesellschaft stehen und vergessen werden. Gleichzeitig würde ich mir eigentlich aber wünschen, dass es den Tag nicht bräuchte, weil keine Menschen direkt in Folge des Konsums illegalisierter Drogen mehr sterben.

Allerdings ist auch mir klar: vermutlich wird das leider noch lange ein Wunsch bleiben. Als Politik önnen und müssen wir aber dafür sorgen, dass es künftig weniger Drogentote gibt: mit mehr niedrigschwelligen Hilfen, Maßnahmen zum Drugchecking oder z.B. mehr Schulungen im Umgang mit dem Notfallmedikament Naloxon.

Ich bleibe dran! Und auch wenn der nächste Gedenktag erst im Juli 2014 stattfindet, denke ich an die Verstorben immer wieder und mache Politik auch für sie.

Auch der NDR war vor Ort und berichtete: Hier geht’s zum Beitrag.

Rede: Die Verbandsklage kommt

Rede: Die Verbandsklage kommt

Die Verbandsklage ist ein Meilenstein für mehr Verbraucherschutz und ein zentrales Vorhaben dieser Wahlperiode. Nach konstruktiven Diskussionen innerhalb der Koalition haben wir nun einen wirklich gutes und verbraucherfreundliches Gesetz im Bundestag verabschiedet. In meiner Rede habe ich unterstrichen

  1. warum das späte Opt-in hilft, Verbraucher*innen zu ihren Recht zu verhalfen
  2. inwiefern das Verbraucherschutzministerium geholfen hat, den ersten Entwurf deutlich zu verbessern,
  3. wie Passagiere eines verspäteten Fluges künftig schneller an ihre Entschädigung kommen,
  4. inwiefern wir die Klageanforderungen für Verbände senken konnten und
  5. warum die Verbandsklage auch für Unternehmen Vorteile bietet.

Hier meine Rede im Video:

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Suchtbehandlung in Haft: Fünf Punkte für eine gesundheitsorientierte Reform des §64 StGB

Suchtbehandlung in Haft: Fünf Punkte für eine gesundheitsorientierte Reform des §64 StGB

Plädoyer für eine gesundheitsorientierte Reform des Straf- und Maßregelvollzugs. Gemeinsames Autor*innen-Papier mit den Grünen Gesundheits- und Rechtspolitiker*innen Canan Bayram MdB, Dr. Kirsten Kappert-Gonther MdB, Toni Schuberl MdL und Kerstin Celina MdL zur Debatte um die Versorgung von psychisch- und suchtkranken Straffälligen

Der Bundestag hat gerade unter dem Titel der Reform des Sanktionenrechts über die Neufassung verschiedener Paragrafen im Strafgesetzbuch beraten. Grundlage hierfür war die vorangegangene Arbeit einer parteiübergreifenden Bund-Länder Gruppe. In der Zusammenarbeit wurden rechtspolitisch gute Ergebnisse erzielt, um die akuten Missstände anzugehen und einen Systemcrash abzuwenden.

Der Gesetzentwurf ist daher aus gesundheits- und rechtspolitischer Perspektive ein guter Anfang. Er kann jedoch nur die Ausgangslage bilden für die weitere gesellschaftlich offen geführte Debatte über die Reformierung des Maßregelvollzugs nach Paragraf 64 Strafgesetzbuch (StGB). Mittel- und langfristig muss ein Gesamtkonzept erarbeitet werden, das auch die Perspektive des Justizvollzug sowie der ambulanten, gemeindespsychiatrischen und stationären Versorgung in Freiheit mitdenkt.

Paragraf 64 StGB regelt, inwiefern suchtkranke Straftäter*innen, bei denen die Tat auf den Konsum von Alkohol oder andere Betäubungsmitteln zurückzuführen ist und die eine Bereitschaft zur Behandlung haben, im Zuge ihrer Verurteilung in den Maßregelvollzug anstatt in den regulären Vollzug kommen. Die aktuell diskutierte Reform ist darauf angelegt, den Maßregelvollzug – eine klinische Therapieeinrichtung für psychisch- und suchtkranke Menschen – dauerhaft zu entlasten. Wir gehen daher davon aus, dass künftig dadurch deutlich mehr suchtkranke Straftäter*innen in regulären Haftanstalten untergebracht werden. Das bleibt solange unbefriedigend, wie die Versorgung von psychisch- und suchtkranken Häftlingen in Justizvollzugsanstalten deutlich schlechter ist als im klinischen Setting des Maßregelvollzugs. Es ist aber eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, – auch vor dem Interessenshintergrund einer erfolgreichen Rehabilitation und dem Menschenrecht auf gute Gesundheitsversorgung, – straffällige Menschen vernünftig medizinisch und therapeutisch zu behandeln, wenn sie den Willen dazu zeigen.

Aus unserer Sicht kann das nur gelingen, wenn Bund und Länder an einem Strang ziehen, um hier die Voraussetzungen und Bedingungen deutlich zu verbessern. Dafür legen wir fünf konkrete Vorschläge vor:

  1. Angleichung der Bedingungen zur Versorgung therapiewilliger Sucht- und psychisch Kranker in Haft

Das Recht auf Gesundheit ist ein Menschenrecht, das auch für Personen in Gefangenschaft gelten muss: Im Maßregelvollzug nach § 64 StGB sowie für Gefangene im regulären Vollzug muss die Nutzung aller zur Verfügung stehenden (psycho-)therapeutischen und medikamentösen Behandlungsoptionen ermöglicht werden, d.h. Motivation, Entgiftung, Entwöhnung und Rehabilitation, einschließlich einer Opioid gestützten Substitutionsbehandlung (mit allen Substituten) sowie Arbeit/Beschäftigung, soziale Kontakte und Beziehung. Menschenrechte sind universell, unveräußerlich und unteilbar. Deswegen müssen auch im regulären Vollzug alle suchtbezogenen Therapie- und Hilfeangebote, die Menschen im Maßregelvollzug bekommen können, zugänglich sein. Hier muss im Grundsatz gelten: Für jeden und jede inhaftierte Person muss die bestmögliche Therapieoption ermöglicht werden. Sowohl für Männer als auch für Frauen müssen adäquate Angebote geschaffen werden. Dafür müssen wir an bundesweit einheitlichen Standards arbeiten. Gute Behandlungsmöglichkeiten in der Haft sind bereits der Grundstein für eine gelingende Rehabilitation.

  • Sprachmittlung

Viele ärztliche – und psychotherapeutische Gespräche in Haft gestalten sich auch deshalb schwierig, weil es Sprachbarrieren gibt. Gerade zum Haftantritt ist es aus unserer Sicht unabdingbar zu klären, welche psychischen und/oder Suchterkrankungen möglicherweise vorliegen und inwiefern die inhaftierte Person therapiewillig ist. Wir fordern daher einen Anspruch auf Sprachmittlung für all jene, bei denen es unüberwindbare Sprachbarrieren schon im Gerichtsverfahren und anschließend im Erstgespräch bei Haftantritt gibt, sowie eine diskriminierungskritische Versorgung. Der Anspruch auf Sprachmittlung muss ebenfalls für alle medizinischen und therapeutischen Hilfen während der Haft und Rehabilitation gelten.

  • Einheitliche Erhebung

Welche Sucht- oder psychischen Erkrankungen bei Inhaftierten in Deutschland vorliegen, ist nur schwer zu analysieren, da die Datenerhebungen derzeit in den einzelnen Bundesländern nicht nach einheitlichen Kriterien und nicht zum selben Zeitpunkt erfasst werden. Es ist uns ein Anliegen, dass Feststellung und statistische Erfassung der Erkrankungen überall bei Haftantritt nach denselben Kriterien erhoben werden und diese in die nationale Gesundheitsstatistik künftig einfließen. Nur so ist es auch möglich, systematisch an Verbesserungen zu arbeiten.

  • Neue Wege in der Personalgewinnung

So sehr wir bessere Behandlungsbedingungen für suchtkranke und psychisch kranke Menschen in Haft sowie im Maßregelvollzug für erforderlich halten, so klar sehen wir auch in Gesprächen mit Praktiker*innen vor Ort, dass die Personalgewinnung ein massives Problem darstellt. Gerade Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen sind dringend gesucht. Das Justizwesen und auch der Maßregelvollzug werden von diesen Berufsgruppen bislang nicht als attraktiver Arbeitsort wahrgenommen und auch die Vergütung ist noch nicht gut genug. Wir empfehlen daher, dass die Bundesländer die Arbeitsbedingungen inklusive Bezahlung gerade für Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen besser ausgestalten und zudem innovative Wege der Personalgewinnung gehen: In einigen Bundesländern, so etwa in Hamburg, ist der Dienst in Haft für angehende Ärzt*innen oder Sozialarbeiter*innen eine wahlobligatorische Station in der Ausbildung. So lernen sie den Arbeitsort kennen und entscheiden sich später ggf. eher dafür, hier regelhaft tätig zu werden.

  • Kommission einsetzen – Reform in Bezug auf ihre Zielsetzung, der Stärkung von Prävention und Resozialisierung, von Beginn an evaluieren und neue Strukturen entwickeln

Die aktuelle Reform ist ein Schritt in die richtige Richtung. In der Folge braucht es aber eine umfassende Reform. Dafür soll eine Kommission, ein interdisziplinäres und interministerielles begleitendes Gremium aus Expert*innen und Praktiker*innen eingerichtet werden. Diese soll mit entsprechenden Haushaltsmitteln ausgestattet werden.

Die aktuelle Reform soll in Bezug auf ihre Zielsetzung – der Stärkung von Prävention und Resozialisierung – evaluiert werden. Dies setzt eine Zusammenarbeit an der Schnittstelle von Rechts- und Gesundheitspolitik im Bund und in den Ländern voraus, um die systemischen, medizinischen und rechtlichen Fragen in den Blick zu nehmen und alle Beteiligten an einen Tisch zu holen.

Es braucht die Expertise aller Beteiligten, wie der Fachgesellschaften, der Justiz- und Gesundheitsressorts der Länder und des Bundes, der Betroffenen-Vertreter*innen, des Suchthilfesystems und der psychiatrischen und psychosozialen Einrichtungen, diese komplexe Debatte zur Verbesserung und Modernisierung der Versorgung von Menschen mit psychischen und Suchterkrankungen in Haft zu führen und das Versorgungssystem in gesamtgesellschaftlichem Interesse zu reformieren.

Der Spiegel hat das Thema aufgegriffen. Hier findet ihr den Beitrag, und noch einmal etwas ausführlicher hinter der Paywall hier.

Bessere Versorgung für Patient*innen mit ME/CFS und Long-Covid

Bessere Versorgung für Patient*innen mit ME/CFS und Long-Covid

In meiner Rede habe ich noch einmal deutlich gemacht, dass wir die Versorgungssituation von Patient*innen mit Chronischem Fatigue-Syndrom und Long-Covid noch deutlich verbessern müssen. Genauso brauchen wir mehr Forschung zu den Betroffenen selbst, zu Medikamenten und Therapien.

Einige wichtige Schritte haben wir in als Ampel-Gesundheitspolitiker*nnen gemeinsam mit unseren Haushälter*innen schon vollzogen und sind uns auch darüber einig, weiterhin geschlossen unsere Ziele voranzubringen.

Meine Rede könnt ihr hier ansehen:

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Bei der Abstimmung der Anträge der Union ist mir die Entscheidung nicht leicht gefallen. Mit einigen Kolleg*innen der Fraktion habe ich daher eine gemeinsame persönliche Erklärung verfasst. Da es mir wichtig ist, deutlich zu machen, aus welchen Gründen ich gegen die Anträge gestimmt habe.

Hier geht’s zur persönlichen Erklärung:

50 Jahre Irland in der EU – zu Gast im rbb Radio

50 Jahre Irland in der EU – zu Gast im rbb Radio

Anlässlich von 50 Jahren EU-Mitgliedschaft Irlands war ich in meiner Funktion als stellvertretende Vorsitzende der deutsch-irischen Parlamentariergruppe letzten Mittwoch in der Europäischen Akademie in Berlin.

Was macht Irland wirtschaftlich so erfolgreich, was fasziniert uns so an der irischen Kultur und was macht das Land in der Europäischen Union so unverzichtbar?

Es hat mir großen Spaß gemacht, über diese und weitere Fragen mitzudiskutieren. Die rund einstündige Debatte wurde fürs rbb Inforadio aufgezeichnet und gestern ausgestrahlt. Hört doch mal rein, wenn Ihr wissen wollt, was mich und die anderen Gäste an Irland immer noch wieder verwundert. Alle Infos und Download der Sendung sind hier zu finden.

Statement zur Konferenz der Verbraucherschutz-Minister*innen

Zu den aktuellen Beschlüssen der Verbraucherschutzministerkonferenz erkläre ich als Berichterstatterin meiner Fraktion für Verbraucherschutz:


„Die Initiative aus den Ländern, Greenwashing wirkungsvoll zu regulieren, ist begrüßenswert. Aktuell nutzen viele Unternehmen aus, dass Konsument*innen bereit sind, für vermeintlich positive Klimaauswirkungen mehr für Produkte zu bezahlen. Dabei weiß nur eine Minderheit, dass dahinter meist lediglich heiße Luft, Kompensations- oder Ausgleichzahlungen stehen, deren Wirkung keiner fundierten Überprüfung standhält. Für einen besseren Verbraucherschutz braucht es klare Regeln und transparente Informationen. Ich freue mich, dass wir nun auch die Länder an unserer Seite wissen, um für gute und konsequente Regeln in der EU zu kämpfen. Mit der Green Claims Directive liegt eine große Chance vor uns, Greenwashing zu bekämpfen, den CO2-Kompensationsmarkt zu regulieren und echte Nachhaltigkeitsbestrebungen zu fördern.“
 

Meine Kollegin Tabea Rößner ergänzt zu Künstlicher Intelligenz:


„Es ist sehr gut, dass unsere Bundesverbraucherschutzministerin Steffi Lemke das Thema KI nochmal in den Fokus rückt. Denn es braucht unbedingt eine Stärkung der Verbraucherrechte bei den aktuell laufenden KI-Regulierung. Wenn KI-Systeme im Alltag der Menschen immer mehr zum Einsatz kommen, müssen sie auf der Grundlage unserer Werteordnung entwickelt sein. Neben den großen Chancen müssen die Risiken für die Verbraucher*innen aber von Anfang an mit bedacht werden – bei Konzeption, Auswahl der Trainingsdaten und Anwendung, um Grundrechte nicht zu beschneiden und vor Diskriminierung zu schützen. Insbesondere durch unkontrollierte Trainingsdaten besteht ein hohes Risiko, Diskriminierungsmuster und Stigmatisierungen zu verfestigen. Neben umfassenden Informationspflichten und Auskunftsrechten müssen die Verbraucher*innen in leichten, zugänglichen Verfahren dagegen vorgehen und Wiedergutmachung verlangen können. Für eine verbraucherfreundliche KI bedarf es zudem einer gut ausgestatteten und damit schlagkräftigen Aufsicht.“

PM: Verbandsklage ist ein Meilenstein für modernen Verbraucherschutz

PM: Verbandsklage ist ein Meilenstein für modernen Verbraucherschutz

Zur aktuellen Einigung zur Umsetzung der Verbandsklage erkläre ich als Berichterstatterin für Verbraucherschutz gemeinsam mit meinem Kollegen Till Steffen aus dem Rechtsausschuss:

„Betrogene Verbraucher*innen können sich bald besser und auf Augenhöhe wehren. Mit der Verbandsklage bekommen sie ein wirksames Instrument, um gemeinsam und direkt Schadensersatz einzufordern. Bisher mussten sie individuell klagen, wie etwa beim Dieselbetrug, was viele abgeschreckt hat. Mit der Verbandsklage werden also Hürden für Geschädigte abgebaut und die Justiz spürbar von Massenverfahren entlastet. Daneben erhalten die Unternehmen Planungssicherheit.

Besonders freut uns das späte Opt-in: Kläger*innen können sich bis zu drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung einer Verbandsklage anschließen. Hier konnten wir in den Verhandlungen deutliche Verbesserungen erreichen. Zudem begrüßen wir die Verabredung, das ähnliche Sachverhalte besser gebündelt werden können, damit nicht viele parallele Verfahren geführt werden müssen, deren Fälle sich nur um Nuancen unterscheiden. Wir konnten den bürokratischen Aufwand reduzieren, mit dem klagende Verbände 50 betroffene Verbraucher*innen nachweisen müssen.

Die neue Verbandsklage ist ein Meilenstein für einen starken und modernen Verbraucherschutz. Wir haben eine Triple-Win-Situation geschaffen: Verbraucher*innen kommen besser und schneller zu ihrem Recht, die Justiz wird entlastet und die Unternehmen erhalten Planungssicherheit.“

Abstimmung zur Sterbehilfe: Wie umgehen mit dem Recht auf ein selbstbestimmtes Leben und Sterben?

Wie in einem früheren Artikel vom 27. Mai 2022 bereits erläutert, ist die (Neu)Regelung der Sterbehilfe ein Thema auf der Bundestagsagenda, bei dem das Bundesverfassungsgericht uns aufgefordert hat, eine breit akzeptierte Regelung zu finden, da es laut Urteil ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben gibt.

Die Kernfrage der Debatte dreht sich dabei um die Ausgestaltung der Rahmenbedingungen des assistierten Suizids. Davon streng zu trennen ist die sogenannte Tötung auf Verlangen, bei der der Tötungsakt durch eine dritte Person durchgeführt wird und nach §216 StGB strafbar ist. Diese Regelung wird weiterhin unberührt bleiben. Beim assistierten Suizid hingegen geht es um die selbstbestimmte Selbsttötung mit der Hilfe Dritter. Die Hilfe zur Selbsttötung kann beispielsweise in der Verschreibung entsprechender Medikamente, der Ermöglichung mittels durch Suizidwillige auszulösende technische Unterstützung (z.B. eye-tracking) oder dem Bereitstellen eines entsprechenden Raums bestehen.

Der Anlass für den Neuregelungsbedarf ist – wie erwähnt – ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020, welches den §217 StGB, welcher erst 2015 durch das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung eingeführt wurde, für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt hat. Denn es gab mehrere Klagen, u.a. auch vom Verein Sterbehilfe Deutschland, gegen die §217-Regelung, die besagt, dass die geschäftsmäßige assistierte Selbsttötung sowohl durch Ärzt*innen als auch Einzelpersonen und Organisationen kategorisch strafbar ist – ganz gleich, ob mit kommerzieller oder nichtkommerzieller Absicht. Dementsprechend drohen bei geschäftsmäßiger Sterbehilfe eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Unter „geschäftsmäßiger“ Suizidhilfe versteht man dabei jede auf wiederholte Hilfe zur Selbsttötung angelegte Tätigkeit von Organisationen, Vereinen und Einzelpersonen. Erst recht, wenn diese mit finanziellen Interessen noch einhergeht.

Nach zahlreichen Debatten, die im Zuge der Orientierungsdebatte vom 18. Mai 2022, der ersten Lesung im Juni 2022 sowie der darauffolgenden öffentlichen Anhörung im November 2022 stattfanden, hatten sich drei Gruppenanträge herauskristallisiert. Inzwischen haben sich die Antragsteller*innen von zweien der ursprünglichen drei Anträge auf eine gemeinsame Version geeinigt, so dass letztlich zwei konkurrierende Anträge in der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause zur abschließenden Abstimmung stehen. Da es sich um ein Thema handelt, das als Gewissensentscheidung eingestuft wird, ist die Fraktionsdisziplin aufgehoben. Es handelt sich bei den Anträgen auch um fraktionsübergreifende Anträge von verschiedenen Parlamentariergruppen:

Der eine Gesetzentwurf (Drs. 20/1121, ehemals Drs. 20/904) sieht vor, dass die Regelung der geschäftsmäßigen Suizidhilfe weiterhin im Strafgesetzbuch verankert bleibt und enge Ausnahmen definiert werden, unter denen die Strafbarkeit nicht gilt. Lars Castellucci (SPD), Kirsten Kappert-Gonther (Grüne) und Benjamin Strasser (FDP) gelten als die wesentlichen Initiator*innen dieses Gruppenantrages.

Er zielt in erster Linie darauf ab, die Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zur Selbsttötung sicherzustellen. Dazu gehöre auch, dass die Suizidwilligen von Einwirkungen und Repressionen freizuhalten sind, welche sie gegenüber Suizidhilfeangeboten in eine Rechtfertigungslage bringen könnten. Die Suizidwilligen sollen möglichst lange frei entscheiden können, d.h. auch vorherige Entscheidungen revidieren und Suizidhilfeangebote ausschlagen können, ohne das Gefühl zu haben, sich dafür rechtfertigen zu müssen. Daher soll zum wirksamen generalpräventiven Schutz der Freiverantwortlichkeit der Suizidentscheidung die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung grundsätzlich strafbar sein. Die Möglichkeit der straffreien geschäftsmäßigen Suizidhilfe soll dabei durch Ausnahmeregelungen von diesem Grundsatz gegeben sein. Dementsprechend soll die geschäftsmäßige Suizidhilfe straffrei sein, wenn die sterbewillige Person „volljährig und einsichtsfähig“ ist und in der Regel mindestens zweimal mit einem Abstand von mindestens drei Monaten ein umfassendes, individuell angepasstes und ergebnisoffenes Beratungsgespräch durch eine*n Fachärzt*in für Psychiatrie und Psychotherapie in Anspruch genommen hat. Ein einziger Untersuchungstermin soll nur bei jenen Betroffenen ausreichen, die unter einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung leiden. Um der gesellschaftlichen Normalisierung  der Suizidhilfe entgegenzuwirken, soll darüber hinaus ein Werbeverbot für die Hilfe zur Selbsttötung geben.

Der andere Gesetzesentwurf setzt sich aus den ehemaligen Anträgen mit den Drucksachen 20/2332 und 20/2293 zusammen. Katrin Helling-Plahr (FDP), Renate Künast (Grüne), Dr. Nina Scheer (SPD) und Petra Sitte (Die Linke) stehen hinter diesem Entwurf federführend.

Dieser Gesetzentwurf basiert auf der Prämisse, dass als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben auch die Freiheit einschließt, sich das Leben zu nehmen und hierbei Hilfe in Anspruch zu nehmen, sofern sie angeboten wird. Daher soll die assistierte Selbsttötung grundsätzlich straffrei sein und durch ein eigenständiges Suizidhilfegesetz (d.h. außerhalb des Strafgesetzes) rechtlich verankert werden. Demnach müsse die Leistung der Suizidhilfe grundsätzlich erlaubt sein, wenn die sterbewillige Person, die volljährig sein muss, sich freiwillig und ohne unzulässige Einflussnahme für die assistierte Selbsttötung entschieden hat und diese Entscheidung von gewisser Dauerhaftigkeit sowie innerer Festigkeit geprägt ist. Um diese Voraussetzungen festzustellen, müsse die suizidwillige Person in der Regel ein umfassendes, ergebnisoffenes und ggf. individuell angepasstes Beratungsgespräch durch eine staatlich anerkannte Beratungsstelle in Anspruch nehmen, welches auch Handlungsalternativen aufzeigt. Erst nach einer Bedenkzeit von mindestens drei und höchstens zwölf Wochen dürfe ein*e Ärzte*in ein entsprechendes Medikament zum Zwecke der Selbsttötung verschreiben. In Härtefällen kann die Verschreibung des todbringenden Medikaments auch ohne Beratungsgespräch erfolgen, wenn eine zweite ärztliche Einschätzung eingeholt wird. Ein Härtefall liegt vor, wenn ein existentieller Leidensdruck mit anhaltenden Symptomen besteht, der die gesamte Lebensführung dauerhaft beeinträchtigt, oder wenn eine unheilbare, fortschreitende und weit fortgeschrittene Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung vorliegt. Entsprechende Beratungsangebote sollen nach Willen der Antragsteller*innen bundesweit entstehen.

Wie ich mich in der Abstimmung kommenden Mittwoch verhalten werde, dazu steht mein endgültiger Entschluss bislang nicht fest. Für mich persönlich ist es wichtig, dass zum einem ein selbstbestimmtes Leben und Sterben möglich sind und zum anderen sichergestellt ist, dass Suizid als der allerletzte Ausweg gilt, zu dem sich die Betroffenen absolut freiwillig entschieden haben. Es muss aus meiner Sicht wirklich wirksam verhindert werden, dass Menschen sich selbst töten, die dies aus einer persönlichen oder psychischen Notlage heraus tun, für die auch Hilfe möglich wäre. Welcher von beiden Anträgen dies besser sicherstellt, dazu führe ich derzeit noch Gespräche und Diskussionen.

Darüber hinaus muss aus meiner Sicht zwingend verhindert werden, dass die assistierte Selbsttötung zu einem neuen lukrativen Geschäftsmodell wird. Dies sehe ich in beiden Anträgen gegeben.

Mir ist es zudem wichtig, dass die Suizidprävention verbessert und ausgebaut wird, indem u.a. der Zugang zu Beratungsangeboten niedrigschwellig und zügig sichergestellt wird. Welcher der beiden Anträge dies besser sicherstellt, auch dazu bin ich bislang noch unschlüssig.

Drugchecking: Ampel stärkt akzeptierende Drogenpolitik

Drugchecking: Ampel stärkt akzeptierende Drogenpolitik

Endlich ist es uns gelungen, einen zentralen drogenpolitischen Punkt aus dem Koalitionsvertrag umzusetzen: Drugchecking ist nach dem Betäubungsmittelgesetz nun möglich!

Kurz vor der Sommerpause ist dies ein wichtiger gesundheitspolitischer und für mich persönlich großer Erfolg für eine progressive neue Drogenpolitik. Seit Jahren setze ich mich für eine flächendeckende Einführung von Drugchecking-Angeboten ein. Denn wir sehen leider immer wieder, dass Menschen aufgrund von unkalkulierbaren Inhaltsstoffen, speziell in synthetischen Drogen, durch ihren Konsum versterben oder mit starken Schädigungen und Nebenwirkungen kämpfen.

Partydrogen wie MDMA, zum Teil Kokain und Speed sind gerade auch für junge Leute reizvoll und sehr leicht verfügbar. Leider werden die Risiken meist unterschätzt. Denn Verunreinigungen oder ein enorm hoher Wirkstoffgehalt sind lebensgefährlich und lassen sich nicht augenscheinlich erkennen. Auf dem illegalen Markt gibt es weder Gesundheits- noch Verbraucher*innen-Schutz.

Deswegen ist es richtig, dass wir im Bund jetzt endlich die gesetzliche Grundlage geschaffen haben, um Drugchecking zu ermöglichen. So können sich Konsumierende darüber informieren, was zum Beispiel in ihrer Ecstasy-Pille steckt. Ihnen werden Angebote zur Konsumreflexion und Beratung zur Schadensminderung gemacht. Untersuchungen zeigen, dass dies User*innen immer wieder auch vom Konsum abhält oder zu weniger Konsum führt. Außerdem ist es durch die Substanzanalysen der eingereichten Proben möglich, Konsumtrends und Gefahren immerhin ansatzweise zu erkennen und früher vor lebensgefährlichen Stoffen, die aktuell irgendwo im Umlauf sind, zu warnen.

Was im Gesetz steht

Wir haben nun eine bundesweit rechtssichere Ermächtigung der Länder für Drugchecking-Modelle geschaffen. Dazu ändern wir das Betäubungsmittelgesetz und ergänzen einen neuen Paragraphen 10b BtMG (siehe Bild). Die Landesregierungen sind nun dazu veranlasst, Vorgaben für die Erteilung einer Erlaubnis für Drugchecking zu erlassen. Denn vielerorts stehen Träger bereits in den Startlöchern, um Drogenchecks mit Beratungsangeboten ins Leben zu rufen. Teile des bisherigen Paragraphen 10a BtMG werden gestrichen.

Wir erlauben Drugchecking in Drogenkonsumräumen, was bislang ausgeschlossen war. Hierdurch passen wir das Gesetz an die bereits gelebte Safer-use-Praxis in Konsumräumen an und schaffen Klarheit zur Stärkung der Handlungskompetenz der Fachkräfte in den Suchhilfeeinrichtungen. Das Fachpersonal darf den Konsumierenden dort künftig individuell Rückmeldung zu den eingereichten Proben geben.

Wichtig ist mir auch die Einführung des neuen Paragraphen 31a. Hier wird festgeschrieben, dass im direkten Umkreis von Drugchecking-Projekten keine Strafverfolgung auf Grund von Drogenbesitz stattfinden darf.

Die Ziele der Einführung von Drugchecking – eine verbesserte gesundheitliche Aufklärung und Schutz – werden in den Ländern wissenschaftlich begleitet und die Ergebnisse dieser Evaluierungen im Bund zusammengeführt. Auch dies ist ein wichtiger Beitrag zu einer evidenzbasierten Drogenpolitik, für die ich mich stark mache.

Was nun wichtig ist

Die Landesregierungen müssen nun ins Handeln kommen! Gerade der Einfluss synthetischer Drogen, wie Crystal Meth und andere Amphetamine, auf das Konsumverhalten in den Grenzregionen in Deutschland ist ein Auftrag an die jeweiligen Landesgesundheitsbehörden, Drugchecking einzuführen. Denn es gilt: Erst wenn es bundesweit genug Drugchecking-Angebote gibt, werden wir strukturell eine Verbesserung des Gesundheitsschutzes spürbar machen können.

Zur Beteiligung der Länder habe ich mich auch in der parlamentarischen Debatte eingebracht und meinen Kollegen Dirk Heidenblut befragt.

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Der Bundesverband für akzeptierende Drogenarbeit und humane Drogenpolitik akzept e.V. hat zur Verabschiedung des Gesetzes eine Pressemitteilung veröffentlicht: PM

Zuhörstand mit dem KV Altona in Nienstedten

Zuhörstand mit dem KV Altona in Nienstedten

Am 22.07.2023 stehe ich mit meinem Kreisverband Altona von 11 bis 13 Uhr am Fähranleger in Teufelsbrück. An unserem Zuhörstand freue ich mich mit interessierten Bürger*innen ins Gespräch zu kommen. Die Themenvielfalt bringen Sie mit!