Neue Verbraucherschulen ausgezeichnet – auch aus Altona

Neue Verbraucherschulen ausgezeichnet – auch aus Altona

Auch in diesem Jahr konnten viele Schulen mit besonderem Engagement für Verbraucherbildung überzeugen. Trotz Pandemie werden erstmals mehr als 60 Verbraucherschulen ausgezeichnet. Und die Projekte sind so bunt wie der Verbraucher*innen-Alltag: Finanzen, Ernährung, Medien oder nachhaltiger Konsum. Die ausgezeichneten Schulen vermitteln den klugen Umgang mit Taschengeld, betreiben eine schuleigene Fahrradwerkstatt oder setzen sich kritisch mit TikTok und Co. auseinander.

Verbraucherschulen machen Kinder und Jugendliche fit für den Verbraucher*innen- Alltag

Hier lernen Kinder und Jugendliche lebensnah, wie sie souverän und informiert mit den Herausforderungen des Alltags umgehen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verleiht zum fünften Mal die Auszeichnung Verbraucherschule und ehrt in diesem Jahr 65 Schulen aus elf Bundesländern. Damit wurden 19.500 Kinder und Jugendliche erreicht.

Eine Auszeichnung in Gold nach Altona

Besonders möchte ich der Grundschule Schulkamp aus Hamburg gratulieren, die als „Verbraucherschule Gold“ ausgezeichnet wurde. Hier haben sich Viertklässler intensiv mit dem Thema Werbung auseinandergesetzt. In einem zweiwöchigen Projekt hinterfragten sie, wie Werbung manipulieren kann und entwickelten selbst eine eigene kleine Werbekampagne.

Weitere Best-Practice-Beispiele sowie alle Verbraucherschulen im Überblick gibt es unter verbraucherbildung.de.  

Die Verbraucherschutzministerin Steffi Lemke hat die Schirmherrschaft übernommen und ein ermutigendes Videobotschaft übermittelt. Darin würdigt sie die Verbraucherschulen als eine großartige Möglichkeit, die Wegwerfgesellschaft kritisch zu hinterfragen und nachhaltige Alternativen zu suchen.

Hier klicken, um den Inhalt von YouTube anzuzeigen.
Erfahre mehr in der Datenschutzerklärung von YouTube.

Weitere Informationen zu den Verbraucherschulen sowie Material für Lehrkräfte gibt es im Serviceportal für Verbraucherbildung des vzbv.

Nächste Bewerbungsrunde startet im Mai

Schulen, die ebenfalls in den Bereichen Ernährung, Finanzen, Medien und nachhaltiger Konsum aktiv sind, können sich ab Mai wieder als Verbraucherschule bewerben. Dann startet die sechste Auszeichnungsrunde, bei der Maßnahmen aus dem aktuellen Schuljahr 2021/22 gefragt sind. Um den Bewerbungsstart nicht zu verpassen, empfiehlt sich die Anmeldung im Netzwerk Verbraucherschule unter www.verbraucherschule.de.

Angebote der Verbraucherschulen – Screenshot von vzbv.de

Stillschweigende Vertragsverlängerung? Ab März gelten neue Regeln

Für viele Verbraucher*innen sind sie alltäglich: Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen. Typische Beispiele sind Verträge mit Streamingdiensten oder das Zeitungsabo. Ab dem 1. März 2022 gelten für Verträge dieser Art neue Regeln. Sie betreffen die Vereinbarung von stillschweigenden Vertragsverlängerungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Eine AGB-Klausel, wonach sich ein zwischen einem Unternehmer und Verbraucher*innen geschlossener Vertrag stillschweigend verlängert, ist künftig nur dann wirksam, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstem einem Monat zu kündigen. Auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden. Dies ergibt sich aus dem geänderten § 309 Nummer 9 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die neuen Regeln gelten für Verträge, die ab dem 1. März 2022 entstehen. Für „Altverträge“, also solche Verträge, die vorher geschlossen wurden, bleibt es bei der alten Rechtslage: Die Wirksamkeit von Klauseln über Kündigungsfristen und stillschweigende Vertragsverlängerungen in solchen Altverträgen – auch wenn die tatsächliche Verlängerung erst nach dem 1. März 2022 erfolgt – bemisst sich also weiterhin nach der bis dahin geltenden Fassung von § 309 Nummer 9 BGB. Danach sind AGB-Klauseln zulässig, die für den Fall, dass Verbraucher*innen nicht rechtzeitig kündigen, eine stillschweigende Verlängerungen des Vertrages um bis zu ein Jahr vorsehen, und Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten Dauer festlegen. Die Fortgeltung dieser Regelung für Altverträge ergibt sich aus dem zum 1. März geänderten Artikel 229 § 60 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

Für Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge gilt schon seit dem 1. Dezember 2021 eine der nunmehr in Kraft tretenden BGB-Vorschrift weitgehend entsprechende Sonderregelung im Telekommunikationsgesetz (§ 56 Absatz 3 TKG). Hiernach kann der Endnutzer einen solchen Vertrag, der sich automatisch verlängert hat, nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge sieht neben den nunmehr in Kraft tretenden Regelungen weitere Regelungen vor. Bereits zum 1. Oktober 2021 in Kraft getreten sind verbraucherschützende Regelungen über die Unwirksamkeit von in AGB vereinbarten Abtretungsverboten für Geldforderungen und die Dokumentation von Einwilligung in Telefonwerbung. Zum 1. Juli 2022 in Kraft treten wird die Regelung über den Kündigungsbutton für Verbraucherverträge, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden.

Antrittsbesuch bei der Verbraucherzentrale Hamburg – Danke für den Austausch

Antrittsbesuch bei der Verbraucherzentrale Hamburg – Danke für den Austausch

Lizenz Pixabay CC0
Trotz schwieriger Weltlage und der Gedanken bei den Menschen in der Ukraine, haben zwei meiner Mitarbeiter*innen und ich uns auf einen spannenden ersten Besuch in der Verbraucherzentrale Hamburg mit dem Vorsitzenden Michael Knobloch getroffen.
Neben einem Beleuchten der aktuellen nachgefragten Themen in Veranstaltungen und Beratungsgesprächen der Verbraucherzentrale ging es insbesondere auch darum, wie man Menschen niedrigschwellig und mehrsprachig mit Verbraucher*inneninformationen in Hamburg besser erreicht. Und wie die Verbraucherzentralen insgesamt rechtlich besser abgesichert werden können, wenn sie Klagen gegen Konzerne erfolgreich im Sinne der Verbraucher*innen bestreiten wollen.
Wir freuen uns auf eine ab jetzt kontinuierliche und zielführende Zusammenarbeit und bedanken uns für diesen konstruktiven und wertschätzenden Austausch.
Sehr ans Herz legen kann ich allen hier das vielfältige Angebot von Online-Veranstaltungen der Verbraucherzentrale Hamburg. Es lohnt sich, regelmäßig auf der Homepage vorbeizuschauen, um aktuelle tolle und häufig auch kostenfreie Vorträge oder Fragestunden zu identifizieren.

 

Pressemitteilung: Ein wichtiger Schritt für besseren Spielerschutz!

Ich begrüße die bevorstehende Änderung des Glücksspielstaatsvertrags zur dauerhaften Einrichtung einer bundesweiten Sperrdatei.

Mit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags im Juli 2021 wurde dem Land Hessen übergangsweise die Zuständigkeit für den Aufbau einer bundesweiten Spieler-Sperrdatei übertragen. Diese soll bundesweit, anbieter- sowie spielformübergreifend besonders suchtgefährdete Spieler*innen schützen. Nachdem Aufbau und Verwaltung dieses Systems zunächst ab 2023 an die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder übertragen werden sollte, verständigten sich die Bundesländer nun auf die dauerhafte Übertragung der Zuständigkeit an das Land Hessen und ändern den Staatsvertrag entsprechend.

Die Änderung durchläuft ab sofort in diversen Landesparlamenten die Abstimmungsprozesse. In Berlin wurde der Änderungsentwurf dem Abgeordnetenhaus nun vorgelegt und trägt die Drucksachennummer 19/0154.

Dazu erkläre ich als Mitglied im Gesundheitsausschuss und Berichterstatterin für Drogen- und Suchtpolitik:

Diese Änderung des Glücksspielstaatsvertrags ist ein echter Gewinn für den Spielerschutz! Das in Hessen etablierte Sperrsystem (OASIS) läuft erfolgreich und wird nun auf ganz Deutschland ausgeweitet. Die Übernahme des Systems beschleunigt den Prozess zu einer bundesweit gültigen Sperrdatei für alle Anbieter*innen und Spielformen.

Das stärkt gefährdete Spieler*innen und beugt Rückfällen vor. Denn bisher konnten Spieler*innen, die in einem Bundesland bzw. für eine bestimmte Spielform gesperrt waren, recht einfach auf andere Orte oder Formen des Glücksspiels ausweichen. Das ließ eine Sperre in vielen Fällen nicht unbedingt immer effektiv wirken.

Die jetzt angestoßene Änderung sorgt dafür, dass wir das Fachwissen aus der erfolgreichen Anwendung von OASIS in Hessen nutzen, und es spart den langwierigen Aufbau eines bundesweiten neuen Systems durch die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Bundesländer.“

Energie: Der Heizkostenzuschuss kommt

Die gestiegenen Energiekosten belasten Menschen mit kleineren Einkommen besonders. Daher hat die Koalition einen Heizkostenzuschuss auf den Weg gebracht. Der einmalige Zuschuss geht an Bürger*innen, die Wohngeld, Bafög, Meister-BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen. Die Höhe des Zuschusses ist nach Personen im Haushalt gestaffelt: 135 Euro für 1-Personen-Haushalte, 175 Euro für 2-Personen-Haushalte, 35 Euro Zuschlag für jede weitere Person im Haushalt. Die international massiv gestiegenen Preise für fossile Energie wie Öl, Kohle und Gas haben auch in Deutschland die Heiz- und Stromkosten in die Höhe getrieben. Um diese Belastungen abzufedern, haben wir als eines der ersten Gesetze der Ampelkoalition den Heizkostenzuschuss für Haushalte mit niedrigen Einkommen auf den Weg gebracht.

Wer ist berechtigt?

Der Heizkostenzuschuss unterstützt besonders schwer betroffene Haushalte wie Wohngeldempfänger*innen, Auszubildende oder Studierende, die auf Leistungen angewiesen sind. Mehr als 2 Millionen Bürger*innen werden davon profitieren können. Neben den Wohngeld-Empfänger*innen sieht das Gesetz für vier weitere Gruppen einen Zuschuss vor:

  • Studierende, denen im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 entweder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bewilligt wurden und die nicht bei den Eltern wohnen
  • Aufstiegsfortbildungsteilnehmende, denen das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – sogenanntes „Meister-BAföG“ – bewilligt wurde
  • Auszubildende, denen Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde
  • Menschen mit Behinderungen, denen Ausbildungsgeld nach § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde und die über einen eigenen Haushalt verfügen.

In der jetzigen Form richtet sich der Zuschuss an diejenigen, die ihn besonders benötigen. Er wirkt damit zielgerichtet und nicht nach dem Prinzip „Gießkanne“.

Weitere Entlastungen folgen

Der Heizkostenzuschuss ist nur ein erster Schritt einer ganzen Reihe geplanter Entlastungsmaßnahmen. In den nächsten Wochen und Monaten sollen weitere Entlastungen folgen, wie ein Kindersofortzuschlag, eine faire Beteiligung von Vermietern am CO2-Preis und eine Abschaffung der EEG-Umlagekosten beim Strompreis.

Klimakomponente im Wohngeld einführen

Die dynamische Entwicklung der Heizkosten zeigt aber auch: Der einmalige Heizkostenzuschuss ist wichtig, er wirkt jedoch nur symptomatisch. Die massiven Preiserhöhungen fossiler Energieträger machen deutlich, dass wir den Umstieg auf erneuerbare Energien enorm beschleunigen müssen, um eine saubere und bezahlbare Energieversorgung sicherzustellen und uns von Importen unabhängiger zu machen. Der Heizkostenzuschuss ist ein Instrument zum sozialen Ausgleich, der Härtefälle abmildern soll und sofort wirkt. Um langfristig den Klimaschutz zu stärken, haben wir im Koalitionsvertrag die Einführung einer Klimakomponente im Wohngeld vereinbart. Diese werden wir bald angehen.   Den Entwurf der Ampelkoalition zum Heizkostenzuschussgesetz gibt es HIER. In der letzten Woche haben wir auch im Plenum des Bundestags über die steigenden Strompreise und des Heizkostenzuschlag debattiert.

Gesundheitskompetenz stärken! Jetzt bewerben für den vdek-Zukunftspreis

Gesundheitskompetenz stärken! Jetzt bewerben für den vdek-Zukunftspreis

Wer krank ist, tut alles, um wieder gesund zu werden. Er geht zum Arzt, lässt sich untersuchen und erhält – falls notwendig – beispielsweise ein Medikament, das er dann vorschriftsmäßig einnimmt. Soweit die Theorie, die Realität sieht oft anders aus. Vielen Menschen fällt es schwer, sich an die ärztlichen Vorgaben zu halten. Dabei sinkt die Bereitschaft zur Mitarbeit am Therapieerfolg besonders, wenn die Behandlung komplex ist oder nur schlecht in den eigenen Alltag eingebunden werden kann, oder Ängste und Zweifel die Krankheit begleiten. Im Ergebnis können deshalb präventive Angebote ihre Wirkung verfehlen und Therapien scheitern. Hinzu kommt, dass es immer schwieriger wird, sich im Dschungel der Gesundheitsinformationen und Versorgungsangebote zurecht zu finden. Betroffene wollen einfach und sicher wissen, was sie selbst konkret für sich und ihre Gesundheit tun können. Kampagnen wie vom Aktionsbündnis Patientensicherheit, beispielswiese zur Vermeidung von Infektionen oder zum frühzeitigen Erkennen von Sepsis, zeigen beispielhaft, wie es gehen kann.  

Mit der Ausschreibung des vdek-Zukunftspreises 2022 suchen die Ersatzkassen Best-Practice Beispiele, die dazu beitragen, Menschen in ihrer Gesundheitskompetenz zu stärken oder in ihrem Krankheitsmanagement zu fördern. Gesucht werden beratende, aktive oder digitale Unterstützungsangebote und Projektideen aus den Bereichen Prävention, Gesundheitsversorgung und Pflege.

  • Welche innovativen Projekte gibt es, Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige bei der Krankheitsbewältigung oder Prävention zu unterstützen?
  • Wie gelingt es, sie durch Anleitung, Beratung, Information oder Schulung gezielt zu stärken und damit auch die Lebensqualität zu erhöhen?
  • Wie werden individuelle Lebenssituationen in die Projekte integriert?

Der Zukunftspreis ist mit insgesamt 20.000 Euro dotiert.

Einsendeschluss ist der 21. April 2022.

Alle weiteren Informationen zur Ausschreibung, für Rückfragen und zu den letzten Preisträgern gibt es unter vdek.com.

Der vdek-Zukunftspreis ist seit 2010 eine Initiative der Sozialen Selbstverwaltung bei den Ersatzkassen. Mit ihm möchten die zuletzt bei den Sozialwahlen 2017 gewählten ehrenamtlichen Versicherten- und Arbeitgebervertreter bei den Ersatzkassen Projekte und Ideen unterstützen, die zur Verbesserung der Versorgung beitragen, insbesondere vor dem Hintergrund einer älter werdenden Gesellschaft. Der Preis soll zudem das ehrenamtliche Engagement fördern sowie unkonventionelle Versorgungsprojekte mit Modellcharakter bekannter machen.