Häufig gestellte Fragen (FAQ):

Allgemeine Impfpflicht

Infektionsschutzgesetz, Impfpflicht und aktuelle Regelungen:
Wann soll die allgemeine Impfpflicht kommen und wie soll sie umgesetzt werden?

Es ist angedacht, in der ersten Jahreshälfte 2022 im Bundestag über die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht abzustimmen. Hierfür werden voraussichtlich Anfang 2022 fraktionsübergreifend sogenannte Gruppenanträge erarbeitet, in denen die unterschiedlichen Positionen und Konzepte dann möglichst gut zum Ausdruck kommen.

Bisher liegen keine Anträge und Konzepte vor. Es ist allen Mitgliedern in Bundestag und Bundesregierung klar, dass eine allgemeine Impfpflicht auf jeden Fall frühestens dann greifen kann, wenn sichergestellt ist, dass jedem*jeder Bürger*in auch zeitnah ein Impf-Angebot gemacht werden kann.

Zudem steht es derzeit noch in der Diskussion, die Abstimmung freizugeben. Das heißt, dass die die einzelnen Abgeordneten rein nach ihrem Gewissen entscheiden sollen und nicht nach vorher in den einzelnen Fraktionen geeinten Positionierungen.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Welche Personen und Einrichtungen sind von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht umfasst?

Personen, die tätig sind in:

  • Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen (einschließlich freiberuflich tätige Hebammen),
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • Rettungsdiensten,
  • sozialpädiatrischen Zentren, medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen
  • voll- oder teilstationären Pflegeheimen, in ambulanten Pflegediensten, in der ambulanten Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen und ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen sowie in Werkstätten für behinderte Menschen.

Einen Impfnachweis vorlegen müssen außerdem Personen,

  • die persönliche Assistenzleistungen für Pflegebedürftige oder behinderte Menschen erbringen (§ 78 SGB IX)
  • in Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 und § 46 SGB IX in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 SGB IX erbringen,
  • die für Fahrdienste tätig sind, die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX erbringen. Zudem werden auch Unternehmen erfasst, die beauftragt sind, die betreuten Menschen mit Behinderungen zu befördern.

Ausgenommen von der Impfpflicht sind Menschen, die über einen gültigen Genesenennachweis verfügen oder bei denen eine Impfung aus medizinischen Gründen kontraindiziert ist.

Was geschieht, wenn bis zum 15. März 2022 kein gültiger Impfnachweis vorgelegt wird?

Wird bis zum 15. März 2022 von den entsprechenden Personengruppen kein Impfnachweis vorgelegt, muss der*die Beschäftigte unverzüglich das jeweilige Gesundheitsamt informieren. Dieses kann anordnen, dass die betreffende Person nicht mehr die jeweilige Einrichtung betreten oder dort tätig werden darf. Wenn die Person entgegen des von dem Gesundheitsamt angeordneten Tätigkeitsverbots in der Einrichtung tätig wird bzw. dort beschäftigt wird, kann zusätzlich ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2500 Euro verhängt werden. Dabei müssen je nach Konstellation ggfs. sowohl der*die Arbeitnehmer*in als auch der*die Arbeitgeber*in das Bußgeld bezahlen. Arbeitgeber*innen müssen bei Kontrollen nachweisen können, dass sie diese Impfpflicht umsetzen.

Welche Maßnahmen gelten ab dem 28.12.2021?

Bund und Länder haben auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 21. Dezember 2021 beschlossen, dass ab dem 28. Dezember 2021 folgende Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in Kraft treten: Demnach werden bundesweit die privaten Kontakte von Geimpften auf maximal 10 Personen reduziert. Für Ungeimpfte bleibt es bei dem eigenen Haushalt sowie maximal zwei Personen eines weiteren Haushaltes. Kinder bis 14 Jahren sind von den Kontaktbeschränkungen weiterhin ausgeschlossen. Für Kultur-, Freizeiteinrichtungen und den Einzelhandel bleibt die 2G- oder 2G-Plus-Regel bestehen. Geschäfte des täglichen Bedarfs sind nicht betroffen. Clubs und Diskotheken müssen geschlossen bleiben. Auch Tanzveranstaltungen sind verboten. Großveranstaltungen finden ohne Zuschauer*innen statt.

Omikron

Wie reagieren wir auf Omikron?

Omikron ist eine ernste Herausforderung. Es zeichnet sich ab, dass Omikron noch infektiöser ist als es die Delta-Variante bereits war. Es ist jedoch noch nicht eindeutig, ob Omikron schwerere Krankheitsverläufe bewirkt oder mildere Folgen hat. Auch ist noch unklar, wie hoch genau die Schutzwirkung der bisher verwendeten Impfstoffe bei einer Infektion mit der Omikron-Variante ist. Klar ist allerdings auf jeden Fall, dass eine Impfung weiterhin hohe Schutzwirkung hat und dass insbesondere 3-fach Geimpfte am besten auch gegen Omikron sowie gegen einen schweren Verlauf der Krankheit im Falle einer Infektion geschützt sind.

Wir sind uns mit SPD und FDP darüber einig, dass wir weiter vorsichtig und vorausschauend agieren müssen, um eine flächendeckende Überlastung unseres Gesundheitswesens zu verhindern.

Gibt es genug Impfstoffe?

Der neue Bundesgesundheitsminister Lauterbach hat eine Impfstoff-Inventur angekündigt. Es muss und wird mit Blick auf die notwendige Beschleunigung der Booster-Impfungen, die einrichtungsübergreifende Impfpflicht sowie die mögliche Einführung einer allgemeinen Impfpflicht allerhöchste politische Priorität haben, die ausreichende Versorgung mit Impfstoffen in den kommenden Monaten sicherzustellen.

Infektionsschutzgesetz

Warum wird das Infektionsschutzgesetz immer wieder geändert?

Die Pandemie-Lage in Deutschland ist weiterhin ernst. Die Zahl der Covid-19-Patient*innen mit schweren Krankheitsverläufen nimmt in vielen Regionen weiter zu. Auch in Hamburg erreicht die Sieben-Tage-Inzidenz neue Höchststände von etwa 280 (Stand: 21. Dezember 2021). Weiterhin höchst besorgniserregend ist die allmähliche Ausbreitung der Omikron-Variante, auch in Hamburg. Vieles deutet darauf hin, dass die Variante noch ansteckender ist als Delta. Deshalb kommt es nun mehr denn je darauf an, das Risiko für Infektionen und damit Kontakte deutlich zu reduzieren. Gerade vor dem Hintergrund dieser Dynamik ist es wichtig, auf Bund- und Länderebene ein zügiges und koordiniertes Handeln auf einer sicheren Rechtsgrundlage zu gewährleisten.

Als Gesetzgeber*innen ist es uns dabei stets wichtig, Freiheitsrechte der Bevölkerung bestmöglich zu wahren und gleichzeitig Rechtsgrundlagen zu schaffen, die rechtssicher sind und bestmöglichen Schutz vor einer zu starken Ausbreitung des Virus bieten können. Die von uns Grünen gemeinsam mit SPD und FDP beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie schaffen genau diese gesetzliche Grundlage, müssen aber je nach Lage in der Pandemie auch stets neu überdacht und austariert werden.

Was sind die wesentlichen Inhalte des zuletzt beschlossenen Gesetzentwurfes?

Bereits die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes vom 18. November 2021 zeigen erste positive Wirkungen: Im öffentlichen Fern- und Nahverkehr gilt seitdem die 3G-Regelung, mehr Menschen arbeiten wieder im Homeoffice und die Erstimpfungen steigen wieder an. Ergänzend und verstärkend dazu haben wir mit unserer Gesetzesänderung das Instrumentarium der Länder präzisiert und erweitert, so dass diese jeweils differenziert entsprechend der pandemischen Lage in dem jeweiligen Bundesland schnell reagieren können.

Erstens haben die Länder angesichts der drohenden Überlastung unseres Gesundheitswesens die Möglichkeit erhalten, die Geltungsdauer der durch die Länder bis zum 25. November 2021 in Kraft getretenen Schutzmaßnahmen bis zum 19. März 2022 zu verlängern. So haben die Bundesländer die Möglichkeit, je nach länderspezifischer epidemischer Situation notfalls regionale Kontaktbeschränkungen einzusetzen. Zudem können zur Not auch gastronomische Einrichtungen, Bars und Diskotheken geschlossen und Messen sowie Kongresse untersagt werden. Zu diesem Zweck hat z.B. die Hamburgische Bürgerschaft bereits die epidemische Notlage in ihrer Sitzung am 15. Dezember reaktiviert, um über die Weihnachtsfeiertage kurzfristig handlungsfähig zu sein.

Zweitens wurde im Zuge der letzten Änderung des Infektionsschutzgesetzes eine einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt. Dies bedeutet, dass Beschäftige in beispielsweise medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Arztpraxen sowie Pflegediensten oder Pflegeheimen bis zum 15. März den Nachweis einer Impfung erbringen müssen. Damit sollen Menschen mit besonders hohem Risiko für einen schweren Erkrankungsverlauf besser geschützt werden. Der Übergang bis zum 15. März ist nötig, um allen Beschäftigten tatsächlich die realistische Möglichkeit zu geben, ab Beschluss des Gesetzes die Erst- und Zweitimpfung erhalten zu können.

Drittens haben wir als Parlament den Kreis der Impfberechtigten erweitert, indem wir Impfungen zum Beispiel durch Apotheker*innen oder Zahnärzte*innen nach vorheriger Schulung ermöglichen. Auch die bereits vorhandenen Möglichkeiten für Impfungen durch Hebammen und Pflegekräfte wurden klargestellt. Denn Kontaktreduzierungen sind nach wie vor unabdingbar und tragen maßgeblich zur Eindämmung der Pandemie bei, jedoch bleibt unser wohl wichtigstes und wirksamstes Mittel im Kampf gegen die Pandemie: Impfen, Impfen, Impfen.

Viertens erhalten bestimmte Krankenhäuser nun zeitlich befristete Pauschalen für freigehaltene Intensivbetten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Krankenhäuser nicht in finanzielle Probleme geraten, weil sie planbare Operationen absagen, um Kapazitäten für die Behandlung von Covid-19 zu schaffen. Ergänzend sind auch Fristen im Zusammenhang mit der bereits ausgelaufenen epidemischen Lage angepasst und die geltende Kurzarbeitergeld-Regelung verlängert worden.

Welche Maßnahmen können die Länder nun auf Grundlage der Bundesgesetzgebung alle ergreifen?

Nach dieser Gesetzesänderung können die Länder auf der Basis von Länderverordnungen grundsätzlich folgende Maßnahmen ergreifen: Sie können

  • Abstandsgebote im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen, verordnen.
  • Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum verhängen. Dabei ist es grundsätzlich möglich, die Kontaktbeschränkungen für Menschen ohne Impfschutz deutlich strenger zu fassen als für jene mit Impfschutz, indem sie sogenannte 2G- oder 2G+-Regelungen zum Betreten von Einrichtungen, Geschäften u.Ä. verordnen.
  • zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) verpflichten.
  • zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen beim Zugang zu bestimmten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen sowie Ausübungen verpflichten.
  • zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten sowie die Beschränkung der Anzahl von Personen in bestimmten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen verpflichten.
  • Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen wie etwa Kitas, Schulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen erteilen.
  • die Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern anordnen.

Außerdem können die Länder ergänzend folgende Maßnahmen einsetzen, sofern von dem jeweiligen Landtag ein entsprechender Beschluss vorliegt: Sie können

  • gastronomische Einrichtungen sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen wie etwa Diskotheken und Klubs schließen.
  • Freizeitveranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, wie etwa große Sportevents, gänzlich untersagen oder einschränken.
  • Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Ein-richtungen schließen oder Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs erteilen.

Es ist hingegen grundsätzlich nicht möglich, folgende Maßnahmen zu ergreifen. Es sei denn, das jeweilige Land hat bis zum 25. November bereits entsprechende  Maßnahmen beschlossen. Dies sind Baden-Württemberg, Bayern, Thüringen und Sachsen. Nur dort können ergänzend zu den oben genannten Maßnahmen auch diese bis zum 19. März 2022 fortgelten:

  • Ausgangsbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
  • Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung,
  • Untersagung von Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,
  • Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten und Reisen, insbesondere zu touristischen Zwecken
  • Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,
  • Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen wie etwa Kitas, Horte, Schulen, Kinderheime usw.

Ist ein flächendeckender Lockdown möglich? Ist ein regionaler Lockdown möglich?

Ein Lockdown im Sinne von Ausgangsbeschränkungen und weitgehenden Maßnahmen zur Schließungen des Einzelhandels ist nur in den Bundesländern möglich, die vor dem 25. November solche Maßnahmen in einer Rechtsverordnung ermöglicht hatten. Diese Regelungen können allerdings nur bis zum 19. März 2022 fortbestehen. In allen anderen Ländern sind solche Maßnahmen derzeit nicht möglich.

Noch weitergehende Lockdown-Maßnahmen wie beispielsweise eine Schließung von Betrieben gab es in Deutschland bisher noch nicht im Verlauf der Pandemie und sie sind auch auf der derzeitigen gesetzlichen Grundlage nicht möglich.

Werden Kitas & Schulen wieder geschlossen?

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. November 2021 Schul- und Kita-Schließungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen, jedoch dem Gesetzgeber aufgegeben, das Recht der Kinder auf schulische Bildung künftig besonders zu achten. Die Schulschließungen haben auf gravierende Weise in dieses Recht eingegriffen.

Damit sind Schul- und Kita-Schließungen grundsätzlich enge Grenzen gesetzt worden. Wir haben die präventive Schließung von Schulen und Kitas in der derzeit geltenden Fassung des Infektionsschutzgesetzes bislang ausgeschlossen. Im Falle eines hohen Infektionsgeschehens in einzelnen Schulen oder Kitas ist eine Schließung einzelfallbezogen allerdings durchaus möglich.

Gibt es jetzt Hotel- und Gastronomieschließungen, wenn ja, wann und wo?

Die Untersagung von Hotelübernachtungen ist nur in den Ländern möglich, die dies vor dem 25. November 2021 bereits in einer Rechtsverordnung angeordnet hatten. Diese Regelung kann allerdings nur bis zum 19. März 2022 fortgelten. In allen anderen Ländern ist eine gänzliche Untersagung derzeit nicht möglich. Es sind aber Beschränkungen möglich, wie beispielsweise Hygieneauflagen. Schließungen gastronomischer Einrichtungen aufgrund von Landesverordnungen sind möglich.

Gibt es Wirtschaftshilfen, wenn Clubs & Co. dicht gemacht werden und wie sehen die aus?

Unternehmen und Selbständige müssen selbstverständlich schnell Hilfe erhalten, wenn Betriebe und Einrichtungen coronabedingt schließen müssen. Damit Hilfen schnell ausgezahlt werden können, greifen wir auf die vorhandenen und bereits erprobten Programme zurück. Deshalb werden die vorhandenen Hilfen bis Ende März verlängert und angepasst. Alle Hilfsmaßnahmen sind Neuauflagen schon vorhandener Hilfsprogramme, so wird Planungssicherheit gewährleistet.

Selbstständige können bis Ende März 2022 bis zu 1500€/Monat über die Neustarthilfe direkt beantragen oder wie Unternehmen je nach Höhe des Umsatzausfalls ihre Kosten erstattet bekommen. Schon jetzt kann und sollte jedes betroffene Unternehmen die Überbrückungshilfe III+ beantragen, um Hilfen für Verluste im November oder Dezember zu erhalten. Für alle, die jetzt unmittelbar betroffen sind, zum Beispiel die Kultur- und Veranstaltungsbranche, Schausteller auf Weihnachtsmärkten, aber auch Einzelhandel wird es zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV Sonderzuschüsse geben. Das existierende Programm wird so angepasst, dass Betroffene bis zu 90% der Ausfall- und Vorbereitungskosten für abgesagte Veranstaltungen im November und Dezember erhalten.

Warum wurde im Vergleich zu früheren Fassungen des Gesetzentwurfes der Bonus für Pflegekräfte im Intensivbereich wieder gestrichen?

Es besteht Einigkeit unter den drei Partnern, dass Pflegekräfte allgemein und im Intensivbereich eine Prämie erhalten sollen. Zunächst war ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Dabei sollten zunächst Pflegekräfte im Intensivbereich eine Prämie bekommen und später dann alle anderen Pflegekräfte. Die Zahlungen sollten über die Krankenhäuser abgewickelt werden. Es war jedoch aufgrund fehlender Daten in der Kürze der Zeit nicht möglich, die genaue Zahl der Pflegekräfte im von Covid-19-betroffenen Intensivbereich zu bestimmen und darauf aufbauend eine Systematik zu entwickeln, um eine zielgenaue Zahlung an die betreffenden Krankenhäuser und daraus resultierende feste Prämien für Pflegevollkräfte zu erreichen. Deswegen wurde vereinbart, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Prämie für alle Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Anfang 2022 umzusetzen.

Wer kontrolliert die Umsetzung der Schutzmaßnahmen?

Die Kontrolle obliegt den zuständigen Landesbehörden, also den Gesundheitsämtern und den Ordnungsbehörden.